Norm
StPO §494 Abs1Rechtssatz
Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (§ 86 Abs 3 StPO) gesondert auszufertigen.Andere als die in Paragraph 494 a, StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach Paragraph 494, StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (Paragraph 86, Absatz 3, StPO) gesondert auszufertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126528Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026