RS OGH 2011/1/19 15Os178/10f, 14Os125/16p, 14Os44/19f, 11Os102/20i

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

StPO §494 Abs1
StPO §494a Abs4

Rechtssatz

Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (§ 86 Abs 3 StPO) gesondert auszufertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126528

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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