TE OGH 2023/3/28 14Os21/23d

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2022, GZ 162 Hv 106/22d-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2022, GZ 162 Hv 106/22d-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil, dessen
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, dessen,

         Ausfertigung verfehlt (RIS-Justiz RS0126528; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 50) auch einen, den Angeklagten D* betreffenden Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB enthält, wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zu einer Zahlung an einen Privatbeteiligten verurteilt. Ausfertigung verfehlt (RIS-Justiz RS0126528; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 50) auch einen, den Angeklagten D* betreffenden Beschluss gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB enthält, wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zu einer Zahlung an einen Privatbeteiligten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch bei der Anmeldung (ON 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der das Rechtsmittel nicht ausgeführt und auch bei der Anmeldung (ON 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[3]            Ebenso war mit der (ebenfalls bloß angemeldeten) Berufung des A* zu verfahren, weil dieser nicht erklärte, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Sanktions- oder Adhäsionsausspruch richtet (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042 [T4, T9]; RS0100395 [T6]; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) trat solcherart keine Beschwerdeimplikation gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ein (RIS-Justiz RS0101863; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 6). [3] Ebenso war mit der (ebenfalls bloß angemeldeten) Berufung des A* zu verfahren, weil dieser nicht erklärte, ob sich sein Rechtsmittel gegen den Sanktions- oder Adhäsionsausspruch richtet (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100042 [T4, T9]; RS0100395 [T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5). Hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) trat solcherart keine Beschwerdeimplikation gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO ein (RIS-Justiz RS0101863; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 498, Rz 6).

[4]       Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [4] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00021.23D.0328.000

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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