Norm
StPO §467 Abs3Rechtssatz
Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (§§ 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (Paragraphen 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in Paragraph 498, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025