Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie die Berufung des Angeklagten Siegfried C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 Vr 1892/82-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Angeklagten Dietrich A, Siegfried C und Alfred B sowie der Verteidiger Dr. Lehofer und Dr. Leitner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie die Berufung des Angeklagten Siegfried C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 römisch fünf r 1892/82-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Angeklagten Dietrich A, Siegfried C und Alfred B sowie der Verteidiger Dr. Lehofer und Dr. Leitner zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dietrich A und Alfred B werden verworfen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dietrich A und Alfred B werden verworfen.
II. Gemäß § 290 Abs.1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. im Schuldspruch II betreffend Dietrichrömisch zwei. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1. im Schuldspruch römisch zwei betreffend Dietrich
A (§§ 15, 108 StGB) in bezug auf die Förderungssache Hugo und Waltraud D (GZ. 14-61 P 1709/1980), 2. in dem Dietrich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben.A (Paragraphen 15, 108, StGB) in bezug auf die Förderungssache Hugo und Waltraud D (GZ. 14-61 P 1709/1980), 2. in dem Dietrich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben.
III. Gemäß § 288 Abs.2 Z.3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:römisch drei. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Dietrich A wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 und 15 StGB (I) sowie die Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB (teilweise II), der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs.1 StGB (IV) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGBDietrich A wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins) sowie die Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB (teilweise römisch zwei), der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB
(VIII) gemäß §§ 28, 147 Abs.3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2(römisch acht) gemäß Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2
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(zweieinviertel) Jahren verurteilt.
IV. Der Angeklagte Dietrich A wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.römisch vier. Der Angeklagte Dietrich A wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
V. Den Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Alfred B wird nicht Folge gegeben.römisch fünf. Den Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Alfred B wird nicht Folge gegeben.
VI. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dietrich A, Siegfriedrömisch sechs. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dietrich A, Siegfried
C und Alfred B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte u.a. schuldig: Den am 9. November 1941 geborenen Amtssekretär der Steiermärkischen Landesregierung Dietrich A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 und 15 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB (II), der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs.1 StGB (IV) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB (VIII); den am 19. September 1949 geborenen Gastwirt Alfred B der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB als Gehilfen nach § 12 StGB (III), der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 (Z 1) a.F. StGB (V), insoweit gesondert nach § 12 (dritter, richtig: zweiter Fall) StGB (VII) und ferner der Geschenkannahme durch Beamte als Gehilfen nach §§ 12, 304 Abs.1 StGBDas Schöffengericht erkannte u.a. schuldig: Den am 9. November 1941 geborenen Amtssekretär der Steiermärkischen Landesregierung Dietrich A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB (römisch zwei), der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch acht); den am 19. September 1949 geborenen Gastwirt Alfred B der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB als Gehilfen nach Paragraph 12, StGB (römisch drei), der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) a.F. StGB (römisch fünf), insoweit gesondert nach Paragraph 12, (dritter, richtig: zweiter Fall) StGB (römisch sieben) und ferner der Geschenkannahme durch Beamte als Gehilfen nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB
(VI); den am 28. Mai 1946 geborenen Kaufmann Siegfried C des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs.3 sowie 15 StGB (I), des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 StGB als Gehilfen nach § 12 StGB (III) und des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 (Z.1) a.F.(römisch sechs); den am 28. Mai 1946 geborenen Kaufmann Siegfried C des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 15 StGB (römisch eins), des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB als Gehilfen nach Paragraph 12, StGB (römisch drei) und des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) a.F.
StGB (V).StGB (römisch fünf).
Darnach hat Dietrich A in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Siegfried C und Adolf E in Kenntnis der widmungswidrigen Verwendungsbestimmung der Förderungsmittel (Kredite) durch die Förderungswerber (C und E) und mit dem Vorsatz, sich (bzw. die vorerwähnten Mitangeklagten) unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zur Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die von den Förderungswerbern aufgenommenen Darlehen (40 % der Darlehenssumme) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 und von Zinsenzuschüssen für die aufgenommenen Darlehen (6 %) nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 sowie zur Unterlassung der Rückforderung dieser widmungswidrig verwendeten (bzw. zu verwendenden) Zuschüsse verleitet bzw. zu verleiten versucht (I). A täuschte die gesetzmäßige Verwendung der zur Verbesserung und Instandsetzung von Wohnungen gewährten Darlehen sowie den Nachweis (Eedabrechnung) der gesetzmäßigen Verwendung vor, indem er das Gutachten des technischen Sachbearbeiters über die Höhe der förderungsfähigen Kosten jeweils dadurch abänderte, daß er dem Gutachten mittels Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen' den Anschein gab, es sei bereits auf Grund von vorgelegten Rechnungen (statt richtig Kostenvoranschlägen) erstellt worden, und daß er darauf den Vermerk 'technisches Gutachten = Endabrechnung' anbrachte; ferner, indem er die - nach Durchführung der Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgesehene - Endabrechnung dadurch verhinderte bzw. zu verhindern trachtete, daß er auf der den Mitangeklagten E betreffenden Förderungszusicherung vermerkte, daß diese gleichzeitig als Endabrechnung gelte; schließlich, indem er den Förderungswerbern C und E eine Bestätigung über den in Wahrheit unterbliebenen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der geförderten Darlehen ausstellte und die Förderungsakten durch Verstecken in der Ablage außer Evidenz geraten ließ.Darnach hat Dietrich A in den Jahren 1979 bis 1982 in Graz als Sachbearbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Siegfried C und Adolf E in Kenntnis der widmungswidrigen Verwendungsbestimmung der Förderungsmittel (Kredite) durch die Förderungswerber (C und E) und mit dem Vorsatz, sich (bzw. die vorerwähnten Mitangeklagten) unrechtmäßig zu bereichern, die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zur Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die von den Förderungswerbern aufgenommenen Darlehen (40 % der Darlehenssumme) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 und von Zinsenzuschüssen für die aufgenommenen Darlehen (6 %) nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 sowie zur Unterlassung der Rückforderung dieser widmungswidrig verwendeten (bzw. zu verwendenden) Zuschüsse verleitet bzw. zu verleiten versucht (römisch eins). A täuschte die gesetzmäßige Verwendung der zur Verbesserung und Instandsetzung von Wohnungen gewährten Darlehen sowie den Nachweis (Eedabrechnung) der gesetzmäßigen Verwendung vor, indem er das Gutachten des technischen Sachbearbeiters über die Höhe der förderungsfähigen Kosten jeweils dadurch abänderte, daß er dem Gutachten mittels Ersetzen des Worts 'Kostenvoranschläge' durch das Wort 'Rechnungen' den Anschein gab, es sei bereits auf Grund von vorgelegten Rechnungen (statt richtig Kostenvoranschlägen) erstellt worden, und daß er darauf den Vermerk 'technisches Gutachten = Endabrechnung' anbrachte; ferner, indem er die - nach Durchführung der Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgesehene - Endabrechnung dadurch verhinderte bzw. zu verhindern trachtete, daß er auf der den Mitangeklagten E betreffenden Förderungszusicherung vermerkte, daß diese gleichzeitig als Endabrechnung gelte; schließlich, indem er den Förderungswerbern C und E eine Bestätigung über den in Wahrheit unterbliebenen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der geförderten Darlehen ausstellte und die Förderungsakten durch Verstecken in der Ablage außer Evidenz geraten ließ.
Der Bund und das Land Steiermark wurden in nachstehender Höhe geschädigt bzw. sollten geschädigt werden:
1. in der Förderungssache des Mitangeklagten C, AZ. 14-61 W 1672/1981, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 59.648 S und durch Zinsenzuschüsse von 12.604 S in dieser Höhe;
durch die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 536.832 S und Zinsenzuschüsse von 113.436 S sollte ein dementsprechender Schaden zusätzlich eintreten;
2. in der Förderungssache des Mitangeklagten E, AZ. 14-61 O 221/1981, durch die bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse von 29.679 S und durch Zinsenzuschüsse von 15.162 S in dieser Höhe; die weiters angestrebten Annuitätenzuschüsse von 299.073 S und Zinsenzuschüsse von 85.918 S sollten gleich hohe Schäden verursachen.
Dietrich A hat darüber hinaus dem Land Steiermark und dem Bund in ihren sich aus dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 ergebenden Rechten auf Einsatz öffentlicher Mittel unter den in den Gesetzen vorgesehenen Bedingungen absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht (II), indem er in acht weiteren (vom Schuldspruch I nicht erfaßten), im Urteilssatz unter II bezeichneten Förderungssachen durch die bereits zu I beschriebenen Aktenmanipulationen die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung und die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zu einer Abstandnahme von der Überprüfung der Endabrechnungen und von der Rückforderung der nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmittel verleitet hat bzw. verleiten wollte (Täuschung von Beamten in Beziehung auf Amtsgeschäfte).Dietrich A hat darüber hinaus dem Land Steiermark und dem Bund in ihren sich aus dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 ergebenden Rechten auf Einsatz öffentlicher Mittel unter den in den Gesetzen vorgesehenen Bedingungen absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht (römisch zwei), indem er in acht weiteren (vom Schuldspruch römisch eins nicht erfaßten), im Urteilssatz unter römisch zwei bezeichneten Förderungssachen durch die bereits zu römisch eins beschriebenen Aktenmanipulationen die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung und die ihm (A) vorgesetzten Organe der Rechtsabteilung 14 zu einer Abstandnahme von der Überprüfung der Endabrechnungen und von der Rückforderung der nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmittel verleitet hat bzw. verleiten wollte (Täuschung von Beamten in Beziehung auf Amtsgeschäfte).
Dietrich A hat anläßlich der Bearbeitung der Anträge nach dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 für die pflichtwidrige Vornahme seiner Amtsgeschäfte in den unter I und II angeführten Förderungssachen sowie in den 'weiteren' (unter II allerdings bereits enthaltenen), die Ehegatten Hugo und Waltraud D sowie den Gerhard F betreffenden Förderungssachen Vermögensvorteile gefordert und angenommen (IV) und zwar 1. von Siegfried C 100.000 S (zweimal je 50.000 S);Dietrich A hat anläßlich der Bearbeitung der Anträge nach dem WohnungsverbesserungsG. 1969 und nach dem Steiermärkischen LandeswohnbauförderungsG. 1974 für die pflichtwidrige Vornahme seiner Amtsgeschäfte in den unter römisch eins und römisch zwei angeführten Förderungssachen sowie in den 'weiteren' (unter römisch zwei allerdings bereits enthaltenen), die Ehegatten Hugo und Waltraud D sowie den Gerhard F betreffenden Förderungssachen Vermögensvorteile gefordert und angenommen (römisch vier) und zwar 1. von Siegfried C 100.000 S (zweimal je 50.000 S);
8.200 S;
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist schon im Ansatz verfehlt, geht doch der Beschwerdeführer davon aus, daß in den vom Schuldspruch I erfaßten Fällen eine Vermögensschädigung nicht eingetreten sei und auch gar nicht hätte eintreten können, sodaß - angesichts der von ihm unbestrittenermaßen gesetzten Täuschungshandlungen - nur Täuschung (§ 108 StGB) und Urkundenfälschung (§ 223 StGB) in Betracht kämen. Ein Schaden sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die vom Bund bzw. vom Land Steiermark den Förderungswerbern (hier: C und E) zur Verfügung gestellten und überdies besicherten Darlehensbeträge ohnedies auf Grund der die Förderungswerber treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung wieder zurückgeflossen wären und insoweit ein Schädigungsvorsatz bei ihm wie auch bei den Förderungswerbern gar nicht angenommen worden sei.Dieses Rechtsmittel ist schon im Ansatz verfehlt, geht doch der Beschwerdeführer davon aus, daß in den vom Schuldspruch römisch eins erfaßten Fällen eine Vermögensschädigung nicht eingetreten sei und auch gar nicht hätte eintreten können, sodaß - angesichts der von ihm unbestrittenermaßen gesetzten Täuschungshandlungen - nur Täuschung (Paragraph 108, StGB) und Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) in Betracht kämen. Ein Schaden sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die vom Bund bzw. vom Land Steiermark den Förderungswerbern (hier: C und E) zur Verfügung gestellten und überdies besicherten Darlehensbeträge ohnedies auf Grund der die Förderungswerber treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung wieder zurückgeflossen wären und insoweit ein Schädigungsvorsatz bei ihm wie auch bei den Förderungswerbern gar nicht angenommen worden sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des ihn treffenden Betrugsvorwurfs: Wird ihm doch keineswegs die Mitwirkung bei der betrügerischen Herauslockung von Darlehen, die C und E bei Kreditinstituten in Anspruch genommen hatten (oder allenfalls die vorsätzliche Herbeiführung eines Verzögerungsschadens infolge verspäteter Rückzahlung der Tilgungsraten) zur Last gelegt. Der Betrugsvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Nichtigkeitswerber durch die von ihm gar nicht in Abrede gestellten Täuschungshandlungen als Sachbearbeiter der Förderungsanträge CS und ES sowohl die vorgesetzten Beamten der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung als auch die letztlich über die Förderungsanträge entscheidenden Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung über die vorgesehene widmungswidrige Verwendung der geförderten Mittel täuschte. Solcherart hat der Angeklagte die Getäuschten zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen an die Förderungswerber für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von in Wahrheit gesetzwidrig verwendeten Darlehen veranlaßt. Entgegen der in der Beschwerde ersichtlich vertretenen Meinung waren diese Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückzuerstatten. Daraus folgt, daß der Bund und das Land Steiermark einen Verlust an Vermögenssubstanz in der Höhe der an E und an C ausbezahlten Zuschüsse erlitten haben, weil die gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen wurden, d.h. bei Kenntnis der Landesregierung von der beabsichtigten Verwendung (nämlich bei der Rückzahlung von nicht für Wohnungssanierung verbrauchten Krediten) nicht flüssig gemacht worden wären. Sonach wurde in diesem Umfang rechtsrichtig vollendeter Betrug (§§ 146,147 Abs.3 StGB) angenommen. Daß durch die weiteren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, soweit diese - bereits bewilligt - sukzessive ausbezahlt werden sollten, nach dem Tätervorhaben ein weiterer Vermögensschaden in der Höhe der noch zu liquidierenden Zuschüsse eintreten sollte, versteht sich nach dem Gesagten von selbst. Insoweit wurde zutreffend Betrugsversuch angenommen. Diesem dem Bund und dem Land Steiermark teils entstandenen, teils bevorstehenden Vermögensschaden entspricht als Korrelat eine vom Vorsatz des Täters umfaßte unrechtmäßige Bereicherung der Förderungswerber C und E. Die vorgesehene zweckwidrige Verwendung der geförderten Mittel stand gemäß den Bestimmungen des WohnungsverbesserungsG. 1969 (siehe insbesonders §§ 6 Abs.5 Z.3 und Z.5; 8 Abs.2; 12 Abs.1 lit.a; 13 dieses Gesetzes) sowie des Steiermärkischen WohnbauförderungsG. 1974 einer positiven Erledigung ihrer Förderungsansuchen entgegen. Das wußte der Beschwerdeführer, folglich auch, daß E und C keinen Rechtsanspruch auf die beantragte, aus der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen bestehende Förderung hatten. Diese Zuschüsse wurden vielmehr von A, E und C gemeinsam erschlichen. Die Vermögensvermehrung war, dem Vorsatz der drei Mittäter entsprechend, darin gelegen, daß sich die Förderungswerber bei der Rückzahlung der von ihnen bei den Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen einen den gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüssen entsprechenden Aufwand ersparten (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu § 146 StGB, auch LSK. 1975/208). Dieser rechtswidrigen Bereicherung auf der einen Seite entspricht, wie schon oben verwiesen, eine widerrechtliche Vermögensverringerung (Schädigung) auf der anderen Seite. Entgegen Einwänden in der Rechtsrüge ist es daher bei der Beurteilung des Faktums I als Betrug (bzw. Betrugsversuch) ohne Belang, ob der Bund oder das Land Steiermark stets über genügend Mittel zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen verfügten und ob andere Förderungswerber durch die für C und E erschlichenen Zuschüsse in ihren Förderungsansprüchen verkürzt wurden.Damit verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des ihn treffenden Betrugsvorwurfs: Wird ihm doch keineswegs die Mitwirkung bei der betrügerischen Herauslockung von Darlehen, die C und E bei Kreditinstituten in Anspruch genommen hatten (oder allenfalls die vorsätzliche Herbeiführung eines Verzögerungsschadens infolge verspäteter Rückzahlung der Tilgungsraten) zur Last gelegt. Der Betrugsvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Nichtigkeitswerber durch die von ihm gar nicht in Abrede gestellten Täuschungshandlungen als Sachbearbeiter der Förderungsanträge CS und ES sowohl die vorgesetzten Beamten der Rechtsabteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung als auch die letztlich über die Förderungsanträge entscheidenden Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung über die vorgesehene widmungswidrige Verwendung der geförderten Mittel täuschte. Solcherart hat der Angeklagte die Getäuschten zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen an die Förderungswerber für die Kapitaltilgung und den Zinsendienst von in Wahrheit gesetzwidrig verwendeten Darlehen veranlaßt. Entgegen der in der Beschwerde ersichtlich vertretenen Meinung waren diese Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückzuerstatten. Daraus folgt, daß der Bund und das Land Steiermark einen Verlust an Vermögenssubstanz in der Höhe der an E und an C ausbezahlten Zuschüsse erlitten haben, weil die gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen wurden, d.h. bei Kenntnis der Landesregierung von der beabsichtigten Verwendung (nämlich bei der Rückzahlung von nicht für Wohnungssanierung verbrauchten Krediten) nicht flüssig gemacht worden wären. Sonach wurde in diesem Umfang rechtsrichtig vollendeter Betrug (Paragraphen 146,,147 Absatz 3, StGB) angenommen. Daß durch die weiteren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse, soweit diese - bereits bewilligt - sukzessive ausbezahlt werden sollten, nach dem Tätervorhaben ein weiterer Vermögensschaden in der Höhe der noch zu liquidierenden Zuschüsse eintreten sollte, versteht sich nach dem Gesagten von selbst. Insoweit wurde zutreffend Betrugsversuch angenommen. Diesem dem Bund und dem Land Steiermark teils entstandenen, teils bevorstehenden Vermögensschaden entspricht als Korrelat eine vom Vorsatz des Täters umfaßte unrechtmäßige Bereicherung der Förderungswerber C und E. Die vorgesehene zweckwidrige Verwendung der geförderten Mittel stand gemäß den Bestimmungen des WohnungsverbesserungsG. 1969 (siehe insbesonders Paragraphen 6, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5,; 8 Absatz 2,; 12 Absatz eins, Litera a,; 13 dieses Gesetzes) sowie des Steiermärkischen WohnbauförderungsG. 1974 einer positiven Erledigung ihrer Förderungsansuchen entgegen. Das wußte der Beschwerdeführer, folglich auch, daß E und C keinen Rechtsanspruch auf die beantragte, aus der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen bestehende Förderung hatten. Diese Zuschüsse wurden vielmehr von A, E und C gemeinsam erschlichen. Die Vermögensvermehrung war, dem Vorsatz der drei Mittäter entsprechend, darin gelegen, daß sich die Förderungswerber bei der Rückzahlung der von ihnen bei den Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen einen den gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüssen entsprechenden Aufwand ersparten (Leukauf-Steininger 2 RN. 44 zu Paragraph 146, StGB, auch LSK. 1975/208). Dieser rechtswidrigen Bereicherung auf der einen Seite entspricht, wie schon oben verwiesen, eine widerrechtliche Vermögensverringerung (Schädigung) auf der anderen Seite. Entgegen Einwänden in der Rechtsrüge ist es daher bei der Beurteilung des Faktums römisch eins als Betrug (bzw. Betrugsversuch) ohne Belang, ob der Bund oder das Land Steiermark stets über genügend Mittel zur Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen verfügten und ob andere Förderungswerber durch die für C und E erschlichenen Zuschüsse in ihren Förderungsansprüchen verkürzt wurden.
In seiner Rechtsrüge moniert der Nichtigkeitswerber (sachlich aus § 281In seiner Rechtsrüge moniert der Nichtigkeitswerber (sachlich aus Paragraph 281
Abs.1 Z.10 StPO), daß er in den zu I angeführten Urteilsfakten freizusprechen (gemeint: nicht zu verurteilen) gewesen wäre, weil im Ersturteil zugleich ein Schuldspruch wegen Täuschung nach § 108 StGB (§ 15 StGB) ergangen sei und dieselbe Tat nicht gleichzeitig als Betrug (bzw. Betrugsversuch), als Täuschung (§ 108 StGB) und als Urkundenfälschung (§ 223 StGB) gewertet werden könnte. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß die zu I dem Schuldspruch wegen Betrugs (Betrugsversuchs) unterzogenen Fakten mit den unter II als versuchte Täuschung nach §§ 15, 108 StGB abgeurteilten Taten nicht ident sind (Siegfried C scheint zwar sowohl zu I als auch zu II als Förderungswerber auf, es handelt sich aber bei ihm um zwei verschiedene, ihn betreffende Förderungssachen, und zwar zu I um AZ. 14-61 W 1672/1981 und zu II um AZ. 14-61 W 1330/1980). Der Schuldspruch zu VIII wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs.2, 224 StGB erfaßt hingegen nur ein einziges Faktum (Förderungssache des Hugo und der Waltraud D, AZ. 14-61 P 1709/1980). Soweit hiezu auch ein Schuldspruch wegen versuchter Täuschung nach §§ 15, 108 StGB erging (teilweise II), wird er zum Gegenstand einer Maßnahme nach § 290 Abs.1 StPO (siehe unten). Die Mängelrüge des Angeklagten A versagt, wenn unter übergehung der Urteilsfolgerung, wonach ein Vermögensschaden durch die gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit bereits ausbezahlt) tatsächlich eingetreten ist (Band III S. 221), mit dem Hinweis auf S. 9 (ersichtlich gemeint: S. 39 verso) des Urteils in bezug auf die Darlegung, daß allenfalls auch andere Förderungswerber durch die Verkürzung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel betroffen worden sein konnten, substanzlos eine 'Aktenwidrigkeit' behauptet wird. Dieser Einwand ist einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich und stellt sohin keine gesetzmäßige Ausführung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds dar. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, daß ein - dem Bund und dem Land Steiermark entstandener - Vermögensschaden ohne Prüfung und ohne beweismäßige Deckung angenommen worden und dem Ersturteil überdies nicht zu entnehmen sei, wodurch ein Schaden eingetreten sei (bzw. eintreten sollte). Damit übergeht die Beschwerde die bezüglichen Urteilsausführungen (Band III, S. 221).Absatz eins, Ziffer 10, StPO), daß er in den zu römisch eins angeführten Urteilsfakten freizusprechen (gemeint: nicht zu verurteilen) gewesen wäre, weil im Ersturteil zugleich ein Schuldspruch wegen Täuschung nach Paragraph 108, StGB (Paragraph 15, StGB) ergangen sei und dieselbe Tat nicht gleichzeitig als Betrug (bzw. Betrugsversuch), als Täuschung (Paragraph 108, StGB) und als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) gewertet werden könnte. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß die zu römisch eins dem Schuldspruch wegen Betrugs (Betrugsversuchs) unterzogenen Fakten mit den unter römisch zwei als versuchte Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB abgeurteilten Taten nicht ident sind (Siegfried C scheint zwar sowohl zu römisch eins als auch zu römisch zwei als Förderungswerber auf, es handelt sich aber bei ihm um zwei verschiedene, ihn betreffende Förderungssachen, und zwar zu römisch eins um AZ. 14-61 W 1672/1981 und zu römisch zwei um AZ. 14-61 W 1330/1980). Der Schuldspruch zu römisch acht wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB erfaßt hingegen nur ein einziges Faktum (Förderungssache des Hugo und der Waltraud D, AZ. 14-61 P 1709/1980). Soweit hiezu auch ein Schuldspruch wegen versuchter Täuschung nach Paragraphen 15, 108, StGB erging (teilweise römisch zwei), wird er zum Gegenstand einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (siehe unten). Die Mängelrüge des Angeklagten A versagt, wenn unter übergehung der Urteilsfolgerung, wonach ein Vermögensschaden durch die gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit bereits ausbezahlt) tatsächlich eingetreten ist (Band römisch drei Sitzung 221), mit dem Hinweis auf Sitzung 9 (ersichtlich gemeint: Sitzung 39 verso) des Urteils in bezug auf die Darlegung, daß allenfalls auch andere Förderungswerber durch die Verkürzung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel betroffen worden sein konnten, substanzlos eine 'Aktenwidrigkeit' behauptet wird. Dieser Einwand ist einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich und stellt sohin keine gesetzmäßige Ausführung des behaupteten Nichtigkeitsgrunds dar. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, daß ein - dem Bund und dem Land Steiermark entstandener - Vermögensschaden ohne Prüfung und ohne beweismäßige Deckung angenommen worden und dem Ersturteil überdies nicht zu entnehmen sei, wodurch ein Schaden eingetreten sei (bzw. eintreten sollte). Damit übergeht die Beschwerde die bezüglichen Urteilsausführungen (Band römisch drei, Sitzung 221).
Schließlich versagt die Verfahrensrüge. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung zum Beweis, inwieweit die vorgenommenen Arbeiten widmungswidrig durchgeführt und inwieweit die Gelder widmungswidrig verwendet worden seien, ferner eines informierten Vertreters der Landesregierung zum Beweis, inwieweit Gelder fristgerecht bzw. vor Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden seien, zielen erklärtermaßen ('inwieweit') auf unzulässige Erkundungsbeweise (SSt. XXXI/121 u. a.). In den von dem allein bekämpften Schuldspruch wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs (I) erfaßten Fällen konnte das Gericht schon auf Grund der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Siegfried C (Band III S. 71, 72 unten) sowie des Adolf E (Band III S. 78, 79) die Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung der Förderungsmittel durch diese beiden Förderungswerber treffen (Band III S. 175, 176, 177, 188, 190, 191, 192). Daß aber die bereits ausbezahlten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse noch vor der Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden wären, wurde von Siegfried C und Adolf E nicht einmal behauptet. Eine solche rechtzeitige Rückzahlung dieser zu Unrecht empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse durch C und E vor der Anzeigeerstattung war auch deshalb auszuschließen, weil ihre Verfehlungen der Polizei schon am 7.Schließlich versagt die Verfahrensrüge. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung zum Beweis, inwieweit die vorgenommenen Arbeiten widmungswidrig durchgeführt und inwieweit die Gelder widmungswidrig verwendet worden seien, ferner eines informierten Vertreters der Landesregierung zum Beweis, inwieweit Gelder fristgerecht bzw. vor Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden seien, zielen erklärtermaßen ('inwieweit') auf unzulässige Erkundungsbeweise (SSt. XXXI/121 u. a.). In den von dem allein bekämpften Schuldspruch wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs (römisch eins) erfaßten Fällen konnte das Gericht schon auf Grund der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Siegfried C (Band römisch drei Sitzung 71, 72 unten) sowie des Adolf E (Band römisch drei Sitzung 78, 79) die Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung der Förderungsmittel durch diese beiden Förderungswerber treffen (Band römisch drei Sitzung 175, 176, 177, 188, 190, 191, 192). Daß aber die bereits ausbezahlten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse noch vor der Anzeigeerstattung zurückgezahlt worden wären, wurde von Siegfried C und Adolf E nicht einmal behauptet. Eine solche rechtzeitige Rückzahlung dieser zu Unrecht empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse durch C und E vor der Anzeigeerstattung war auch deshalb auszuschließen, weil ihre Verfehlungen der Polizei schon am 7.
und 8. Juni 1982 bekannt wurden (Band I ON. 13, insbesondere S. 207, 213, 285). Die Rückzahlung der bereits empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse wurde von C und E erst mit der Verfügung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. bzw. 22. Juni 1982 gefordert (Zeuge Dr. K, Band I ON. 14 S. 327 u, 327 x, Band III S. 176, 191).und 8. Juni 1982 bekannt wurden (Band römisch eins ON. 13, insbesondere Sitzung 207, 213, 285). Die Rückzahlung der bereits empfangenen Annuitäten- und Zinsenzuschüsse wurde von C und E erst mit der Verfügung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. bzw. 22. Juni 1982 gefordert (Zeuge Dr. K, Band römisch eins ON. 14 Sitzung 327 u, 327 x, Band römisch drei Sitzung 176, 191).
Durch den weiters beantragten Buchsachverständigen sollte in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung der Nachweis erbracht werden, daß keiner der Angeklagten (worunter bei dem vom Rechtsmittelwerber allein bekämpften Schuldspruch I nur C und E in Betracht kommen) die flüssig gemachten Gelder innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit widmungswidrig verwendet habe (Band III S. 130). Dieses Beweisziel bleibt angesichts des vorerwähnten ausdrücklichen Eingeständnisses der Angeklagten C und E, die Förderungsmittel (hier: Kredite) zweckwidrig verwendet zu haben, unerfindlich. Ob hingegen dem Bund oder dem Land Steiermark durch die diesen Angeklagten gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit tatsächlich ausbezahlt) ein Vermögensschaden entstanden ist, stellt, wie im ablehnenden Zwischenerkenntnis zutreffend erkannt ist (Band III S. 131, 132), eine ausschließlich vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Deshalb konnten auch die beantragten Vernehmungen eines Buchsachverständigen sowie eines informierten Vertreters der Landesregierung über dieses Thema (Band III S. 130) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (LSK. 1984/52).Durch den weiters beantragten Buchsachverständigen sollte in Verbindung mit einem informierten Vertreter der Landesregierung der Nachweis erbracht werden, daß keiner der Angeklagten (worunter bei dem vom Rechtsmittelwerber allein bekämpften Schuldspruch römisch eins nur C und E in Betracht kommen) die flüssig gemachten Gelder innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit widmungswidrig verwendet habe (Band römisch drei Sitzung 130). Dieses Beweisziel bleibt angesichts des vorerwähnten ausdrücklichen Eingeständnisses der Angeklagten C und E, die Förderungsmittel (hier: Kredite) zweckwidrig verwendet zu haben, unerfindlich. Ob hingegen dem Bund oder dem Land Steiermark durch die diesen Angeklagten gewährten Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (soweit tatsächlich ausbezahlt) ein Vermögensschaden entstanden ist, stellt, wie im ablehnenden Zwischenerkenntnis zutreffend erkannt ist (Band römisch drei Sitzung 131, 132), eine ausschließlich vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Deshalb konnten auch die beantragten Vernehmungen eines Buchsachverständigen sowie eines informierten Vertreters der Landesregierung über dieses Thema (Band römisch drei Sitzung 130) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (LSK. 1984/52).
Zur Beschwerde des Angeklagten B:
Unter § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe zur versuchten Täuschung (III). Im angefochtenen Urteil fehlten erstens Feststellungen, auf welche Weise Dietrich A als Haupttäter (in objektiver Beziehung) andere Personen getäuscht habe; zweitens lasse sich in subjektiver Beziehung die Konstatierung des beim Nichtigkeitswerber angeblich vorgelegenen, die Täuschung eines anderen durch A umfassenden Vorsatzes nicht entnehmen. Hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, daß A auch in der den Angeklagten B selbst betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037/1979 das Gutachten des Amtssachverständigen in der bereits erwähnten Weise verfälscht hatte, um dadurch auch bei B die Endabrechnung zu verhindern (Band I S. 273, Band III S. 180, 214, 215, 229). Dadurch ermöglichte es A dem Beschwerdeführer, die Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten entgegen den Förderungsbedingungen ohne Beiziehung gewerberechtlich befugter Firmen vorzunehmen. Damit ist eine vom Haupttäter A ins Werk gesetzte Täuschung (zwecks Ausschaltung des gesetzlichen Kontrollrechts von Bund und Land) ausreichend bezeichnet. Zur subjektiven Tatseite wird im Urteil festgehalten, daß B im Bewußtsein, daß eine RechnungsÜberprüfung unterbleiben werde, einen Großteil der Sanierungsarbeiten von gewerberechtlich nicht befugten Personen durchführen ließ (Band III S. 180). Der Sache nach liegt sohin zugrunde, daß sich der Rechtsmittelwerber über das Täuschungsmanöver des Haupttäters A im klaren war und durch die Zahlung von 20.000 S Schmiergeld an A zur Ausschaltung der Kontrolle mittels Täuschung der Organe des Lands Steiermark Hilfe geleistet hat (Band III S. 229). Folglich findet der Schuldspruch des Nichtigkeitswerbers wegen der versuchten Täuschung nach §§ 12, 15, 108 StGB (III) in den Urteilsfeststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung die erforderliche Deckung. Den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Geschenkannahme durch Beamte nach §§ 12, 304 Abs.1 StGB (VI) hält der Angeklagte B mit Bezugnahme auf EvBl. 1981 Nr. 34 für rechtsirrig, weil bei ihm als Geschenkgeber nur eine Bestrafung nach § 307 Z.1 StGB alte Fassung und nicht zugleich (Tateinheit) nach §§ 12, 304 Abs.1 StGB in Betracht komme. Ein Schuldspruch gemäß § 307 Z.1 StGB a.F. setze aber - anders als die zur Tatzeit noch nicht in Geltung gestandene, erst mit 1. Juli 1982 (BGBl. Nr. 205/1982) in Kraft getretene Neufassung des § 307 StGB - die pflichtwidrige Vornahme (oder Unterlassung) eines Amtsgeschäfts durch den Beamten voraus. In der beschleunigten Bearbeitung und rascheren Erledigung der Förderungsansuchen durch A sei aber noch keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, sodaß das Tatverhalten des A nur dem § 304 Abs.2 StGB zu unterstellen sei. Das Verhalten des Geschenkgebers B erweise sich sonach zufolge § 307 Z.1Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe zur versuchten Täuschung (römisch drei). Im angefochtenen Urteil fehlten erstens Feststellungen, auf welche Weise Dietrich A als Haupttäter (in objektiver Beziehung) andere Personen getäuscht habe; zweitens lasse sich in subjektiver Beziehung die Konstatierung des beim Nichtigkeitswerber angeblich vorgelegenen, die Täuschung eines anderen durch A umfassenden Vorsatzes nicht entnehmen. Hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, daß A auch in der den Angeklagten B selbst betreffenden Förderungssache AZ. 14-61 M 1037/1979 das Gutachten des Amtssachverständigen in der bereits erwähnten Weise verfälscht hatte, um dadurch auch bei B die Endabrechnung zu verhindern (Band römisch eins Sitzung 273, Band römisch drei Sitzung 180, 214, 215, 229). Dadurch ermöglichte es A dem Beschwerdeführer, die Wohnungsverbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten entgegen den Förderungsbedingungen ohne Beiziehung gewerberechtlich befugter Firmen vorzunehmen. Damit ist eine vom Haupttäter A ins Werk gesetzte Täuschung (zwecks Ausschaltung des gesetzlichen Kontrollrechts von Bund und Land) ausreichend bezeichnet. Zur subjektiven Tatseite wird im Urteil festgehalten, daß B im Bewußtsein, daß eine RechnungsÜberprüfung unterbleiben werde, einen Großteil der Sanierungsarbeiten von gewerberechtlich nicht befugten Personen durchführen ließ (Band römisch drei Sitzung 180). Der Sache nach liegt sohin zugrunde, daß sich der Rechtsmittelwerber über das Täuschungsmanöver des Haupttäters A im klaren war und durch die Zahlung von 20.000 S Schmiergeld an A zur Ausschaltung der Kontrolle mittels Täuschung der Organe des Lands Steiermark Hilfe geleistet hat (Band römisch drei Sitzung 229). Folglich findet der Schuldspruch des Nichtigkeitswerbers wegen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 12, 15, 108, StGB (römisch drei) in den Urteilsfeststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung die erforderliche Deckung. Den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB (römisch sechs) hält der Angeklagte B mit Bezugnahme auf EvBl. 1981 Nr. 34 für rechtsirrig, weil bei ihm als Geschenkgeber nur eine Bestrafung nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB alte Fassung und nicht zugleich (Tateinheit) nach Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB in Betracht komme. Ein Schuldspruch gemäß Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a.F. setze aber - anders als die zur Tatzeit noch nicht in Geltung gestandene, erst mit 1. Juli 1982 Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1982,) in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 307, StGB - die pflichtwidrige Vornahme (oder Unterlassung) eines Amtsgeschäfts durch den Beamten voraus. In der beschleunigten Bearbeitung und rascheren Erledigung der Förderungsansuchen durch A sei aber noch keine Pflichtwidrigkeit zu erblicken, sodaß das Tatverhalten des A nur dem Paragraph 304, Absatz 2, StGB zu unterstellen sei. Das Verhalten des Geschenkgebers B erweise sich sonach zufolge Paragraph 307, Ziffer eins
StGB a.F. ('Pflichtwidrigkeiten') als straflos. Zusammenfassend seien die Schuldsprüche V (§ 307 StGB a.F.), VI (§§ 12, 304 Abs.1 StGB) und VII (§§ 12, 307 StGB a.F.) insgesamt verfehlt. Diese Rechtsrüge, mit welcher nicht nur eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO, sondern inhaltlich zum Teil auch eine nach Z.10StGB a.F. ('Pflichtwidrigkeiten') als straflos. Zusammenfassend seien die Schuldsprüche römisch fünf (Paragraph 307, StGB a.F.), römisch sechs (Paragraphen 12, 304, Absatz eins, StGB) und römisch sieben (Paragraphen 12, 307, StGB a.F.) insgesamt verfehlt. Diese Rechtsrüge, mit welcher nicht nur eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, sondern inhaltlich zum Teil auch eine nach Ziffer 10
behauptet wird, schlägt indes nicht durch.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch V wegen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§ 307 Z.1 StGB a.F.) nur jenen Fall erfaßt, in welchem er in eigener Sache (14-61 M 1037/1979) als Förderungswerber auftrat und den Dietrich A mit 20.000 S bestach.Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch römisch fünf wegen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a.F.) nur jenen Fall erfaßt, in welchem er in eigener Sache (14-61 M 1037/1979) als Förderungswerber auftrat und den Dietrich A mit 20.000 S bestach.
Insoweit erging - in übereinstimmung mit EvBl. 1981 Nr. 34 - ohnedies nur ein Schuldspruch nach § 307 (Z.1) StGB a.F. Hingegen betreffen die Schuldsprüche VI und VII (wegen der jeweils als Anstifter begangenen) Vergehen sowohl nach § 307 (Z.1) StGB a.F als auch nach § 304 Abs.1 StGB jene drei weiteren Fälle, in denen B als Vermittler zwischen A einerseits und Maria I, dem Ehepaar D sowie Gerhard F andererseits aufgetreten ist und das von diesen Förderungswerbern bezahlte Schmiergeld an A weitergeleitet hat. In diesen drei Fällen trat also der Beschwerdeführer nicht in eigener Sache als Geschenkgeber, sondern als Vermittler auf. Das dieser Vermittlertätigkeit insgesamt zugrundeliegende Unrecht kann nur mittels Annahme einer echten ungleichartigen Realkonkurrenz, nämlich der Anstiftung sowohl zu der von Maria I, dem Ehepaar D und Gerhard F begangenen Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§ 307 Z.1 StGB a. F.) als auch zu der von Dietrich A begangenen Geschenkannahme (§ 304Insoweit erging - in übereinstimmung mit EvBl. 1981 Nr. 34 - ohnedies nur ein Schuldspruch nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) StGB a.F. Hingegen betreffen die Schuldsprüche römisch sechs und römisch sieben (wegen der jeweils als Anstifter begangenen) Vergehen sowohl nach Paragraph 307, (Ziffer eins,) StGB a.F als auch nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB jene drei weiteren Fälle, in denen B als Vermittler zwischen A einerseits und Maria römisch eins, dem Ehepaar D sowie Gerhard F andererseits aufgetreten ist und das von diesen Förderungswerbern bezahlte Schmiergeld an A weitergeleitet hat. In diesen drei Fällen trat also der Beschwerdeführer nicht in eigener Sache als Geschenkgeber, sondern als Vermittler auf. Das dieser Vermittlertätigkeit insgesamt zugrundeliegende Unrecht kann nur mittels Annahme einer echten ungleichartigen Realkonkurrenz, nämlich der Anstiftung sowohl zu der von Maria römisch eins, dem Ehepaar D und Gerhard F begangenen Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (Paragraph 307, Ziffer eins, StGB a. F.) als auch zu der von Dietrich A begangenen Geschenkannahme (Paragraph 304
Abs.1 StGB) erfaßt werden (EvBl. 1981 Nr. 34, 13 Os 49/84). Des weiteren meint der Beschwerdeführer, daß Dietrich A keine pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts angelastet werden könne, dieser daher nur nach § 304 Abs.2 StGB (pflichtgemäße Vornahme) strafbar sei und er selbst als Geschenkgeber bzw. als Vermittler im Hinblick auf die Gesetzeslage zur Tatzeit (vor dem 1. Juli 1982) nach §§ 307 Z.1 a.F. bzw. 12 StGB überhaupt straflos sei. Indes ist schon in der bevorzugten schnelleren Behandlung der Förderungsansuchen ein von A pflichtwidrig vorgenommenes Amtsgeschäft zu erblicken; denn 'pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts- und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere die Parteilichkeit in das Gebiet der 'Pflichtwidrigkeit' verwiesen. Es kann daher auch bei einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht bloß durch Mißbrauch oder überschreitung des Ermessens, sondern ebenso, indem der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - gleichwohl innerhalb des Ermessensrahmens getroffene - Entscheidung einräumt (LSK 1984/133). Auch die bevorzugte, raschere Abwicklung eines Amtsgeschäfts stellt also ceteris paribus das Vergehen nach § 304 Abs.1 StGB (alte gleich neue Fassung) her. Zwar geht der Spruch des angefochtenen Urteils (anders im Ergebnis die Gründe Band III S. 183, 184, 186) davon aus, daß Hugo und Waltraud D sowie Gerhard F beim Anbieten und bei der Hingabe der für A bestimmten und von B überbrachten Geldgeschenke nicht erkannt haben, daß die von ihnen gewährten Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts bestimmt waren. Haben also - spruchgemäß - die Ehegatten D und Gerhard F jeweils beim Anbieten bzw. bei der Gewährung des Geldgeschenks eine pflichtgemäße Vorgangsweise des A angenommen, so fehlt eine subjektiv strafbare Haupttat nach § 307 a.F. StGB Angesichts der von der Rechtsprechung lediglich verlangten quantitativ limitierten Akzessorietät der Beihilfe, wonach für die Strafbarkeit des Gehilfen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch einen Haupttäter genügt (ohne Rücksicht auf dessen Schuld und auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens), verschlüge dies dem Schuldspruch BS als Gehilfe von D und F nichts. Aber noch mehr: Dem Urteilssachverhalt zufolge erschöpfte sich der Tatanteil des Beschwerdeführers sowohl im Fall D als auch im Fall F nicht bloß in der vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Entgegennahme der Geldgeschenke und in deren Weiterleitung an A. B hat vielmehr als Vermittler zwischen A einerseits, D und F andererseits den gesamten, diese Förderungswerber betreffenden Geschehensablauf initiiert (Band III S. 181, 182, 184). Darnach liegt dem Nichtigkeitswerber in den Fällen D und F bei richtiger Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts Anstiftung (§ 12, zweiter Fall, StGB) zur Last, in welcher eine darüber hinaus geleistete Beihilfe aufgeht (Leukauf-Steininger 2 , RN. 47 zu § 12 StGB m.w.N.). Die Anstiftung aber ist nicht akzessorisch, d. h.Absatz eins, StGB) erfaßt werden (EvBl. 1981 Nr. 34, 13 Os 49/84). Des weiteren meint der Beschwerdeführer, daß Dietrich A keine pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts angelastet werden könne, dieser daher nur nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB (pflichtgemäße Vornahme) strafbar sei und er selbst als Geschenkgeber bzw. als Vermittler im Hinblick auf die Gesetzeslage zur Tatzeit (vor dem 1. Juli 1982) nach Paragraphen 307, Ziffer eins, a.F. bzw. 12 StGB überhaupt straflos sei. Indes ist schon in der bevorzugten schnelleren Behandlung der Förderungsansuchen ein von A pflichtwidrig vorgenommenes Amtsgeschäft zu erblicken; denn 'pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts- und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere die Parteilichkeit in das Gebiet der 'Pflichtwidrigkeit' verwiesen. Es kann daher auch bei einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht bloß durch Mißbrauch oder überschreitung des Ermessens, sondern ebenso, indem der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - gleichwohl innerhalb des Ermessensrahmens getroffene - Entscheidung einräumt (LSK 1984/133). Auch die bevorzugte, raschere Abwicklung eines Amtsgeschäfts stellt also ceteris paribus das Vergehen nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB (alte gleich neue Fassung) her. Zwar geht der Spruch des angefochtenen Urteils (anders im Ergebnis die Gründe Band römisch drei Sitzung 183, 184, 186) davon aus, daß Hugo und Waltraud D sowie Gerhard F beim Anbieten und bei der Hingabe der für A bestimmten und von B überbrachten Geldgeschenke nicht erkannt haben, daß die von ihnen gewährten Vermögensvorteile für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts bestimmt waren. Haben also - spruchgemäß - die Ehegatten D und Gerhard F jeweils beim Anbieten bzw. bei der Gewährung des Geldgeschenks eine pflichtgemäße Vorgangsweise des A angenommen, so fehlt eine subjektiv strafbare Haupttat nach Paragraph 307, a.F. StGB Angesichts der von der Rechtsprechung lediglich verlangten quantitativ limitierten Akzessorietät der Beihilfe, wonach für die Strafbarkeit des Gehilfen die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch einen Haupttäter genügt (ohne Rücksicht auf dessen Schuld und auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens), ve