TE OGH 2024/10/9 13Os69/24g

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. Mai 2024, GZ 7 Hv 17/24w-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. Mai 2024, GZ 7 Hv 17/24w-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1 und 3), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (4) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1 und 3), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (2) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (4) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in F*

1) vom August 2020 bis zum Juli 2022 außer dem Fall des § 206 StGB an seiner unmündigen Enkeltochter A*, geboren * 2011, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er intensiv ihre nackte Scheide berührte,1) vom August 2020 bis zum Juli 2022 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an seiner unmündigen Enkeltochter A*, geboren * 2011, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er intensiv ihre nackte Scheide berührte,

2) am 27. Mai 2023 mit seiner unmündigen Enkeltochter A* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, weiters

3) am 29. Mai 2023 außer dem Fall des § 206 StGB an seiner unmündigen Enkeltochter A* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er intensiv ihre nackte Scheide berührte und an ihrer nackten Scheide leckte, sowie3) am 29. Mai 2023 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an seiner unmündigen Enkeltochter A* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er intensiv ihre nackte Scheide berührte und an ihrer nackten Scheide leckte, sowie

4) durch die zu 1 bis 3 beschriebenen Verhaltensweisen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, (richtig) Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

[4]            Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Beischaffung des Akts AZ 63 C 14/23m des Bezirksgerichts Vöcklabruck zum Beweis dafür, dass die Schilderung des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit jener vom Sommer 2023 übereinstimme (ON 50 S 73), zu Recht abgelehnt (ON 50 S 73), weil er keine erhebliche Tatsache betraf (RIS-Justiz RS0116503). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Beischaffung des Akts AZ 63 C 14/23m des Bezirksgerichts Vöcklabruck zum Beweis dafür, dass die Schilderung des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit jener vom Sommer 2023 übereinstimme (ON 50 S 73), zu Recht abgelehnt (ON 50 S 73), weil er keine erhebliche Tatsache betraf (RIS-Justiz RS0116503).

[5]       Weshalb die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig beurteilten, legten sie eingehend dar (US 7 f).

[6]            Zu einer Erörterung sämtlicher Details seiner Aussagen waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [6] Zu einer Erörterung sämtlicher Details seiner Aussagen waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[7]            Soweit die Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8 und T9]). Den Bericht der Kinder- und Jugendhilfe, wonach das Opfer in verschiedenen Situationen unangemessenes, sexualisiertes Verhalten gezeigt habe (ON 4.22), ließ das Schöffengericht bei der Beurteilung der Angaben der A* als glaubwürdig (vgl dazu RIS-Justiz RS0119422) nicht unberücksichtigt (US 10 und 12), womit der diesbezügliche Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht zutrifft. [7] Soweit die Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8 und T9]). Den Bericht der Kinder- und Jugendhilfe, wonach das Opfer in verschiedenen Situationen unangemessenes, sexualisiertes Verhalten gezeigt habe (ON 4.22), ließ das Schöffengericht bei der Beurteilung der Angaben der A* als glaubwürdig vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119422) nicht unberücksichtigt (US 10 und 12), womit der diesbezügliche Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht zutrifft.

[8]            Der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Herleitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). [8] Der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Herleitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).

[9]            Die Absicht, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist nur bei der – hier nicht in Rede stehenden – Tatbestandsvariante der „Verleitung zu einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst“ Tatbestandselement des § 212 Abs 1 Z 1 StGB, womit die darauf Bezug nehmende Mängelrüge (Z 5) von vornherein fehlgeht (RIS-Justiz RS0106268). [9] Die Absicht, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist nur bei der – hier nicht in Rede stehenden – Tatbestandsvariante der „Verleitung zu einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst“ Tatbestandselement des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, womit die darauf Bezug nehmende Mängelrüge (Ziffer 5,) von vornherein fehlgeht (RIS-Justiz RS0106268).

[10]           Entsprechendes gilt für den Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zu den jeweiligen Tathandlungen. Ob der konstatierte intensive Kontakt mit der Scheide des Opfers (Schuldspruch 1 und 3) ein „Berühren“ oder ein „Streicheln“ darstellt, ist nämlich aus dem Blickwinkel des § 207 Abs 1 StGB nicht subsumtionsrelevant (vgl Hinterhofer SbgK § 207 Rz 15 f mwN). Zum Schuldspruch 3 kommt hinzu, dass die Beschwerde das insoweit auch festgestellte „Lecken“ an der Scheide übergeht (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB (Schuldspruch 2) wiederum wurde hier durch das Eindringen mit dem Finger des Angeklagten in die Vagina des Opfers verwirklicht (Hinterhofer SbgK § 201 Rz 47 mwN). Art und Weise der begleitenden sexuellen Handlungen tangieren die diesbezügliche Subsumtion nicht. [10] Entsprechendes gilt für den Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zu den jeweiligen Tathandlungen. Ob der konstatierte intensive Kontakt mit der Scheide des Opfers (Schuldspruch 1 und 3) ein „Berühren“ oder ein „Streicheln“ darstellt, ist nämlich aus dem Blickwinkel des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht subsumtionsrelevant vergleiche Hinterhofer SbgK Paragraph 207, Rz 15 f mwN). Zum Schuldspruch 3 kommt hinzu, dass die Beschwerde das insoweit auch festgestellte „Lecken“ an der Scheide übergeht (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Das Tatbild des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Schuldspruch 2) wiederum wurde hier durch das Eindringen mit dem Finger des Angeklagten in die Vagina des Opfers verwirklicht (Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 47 mwN). Art und Weise der begleitenden sexuellen Handlungen tangieren die diesbezügliche Subsumtion nicht.

[11]           Mit dem Hinweis auf die – vom Schöffensenat für unzuverlässig befundenen (US 8) – Angaben des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [11] Mit dem Hinweis auf die – vom Schöffensenat für unzuverlässig befundenen (US 8) – Angaben des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[12]           Das Erstgericht hat sich mit den Divergenzen in den Angaben der Unmündigen ausdrücklich auseinandergesetzt und mängelfrei dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 8 f). Dass dabei das gesetzlich eingeräumte Beweiswürdigungsermessen (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO) im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a fehlerhaft gebraucht worden sei (hiezu ausführlich mwN Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470), wird mit dem Hinweis auf genau diese Aussagedivergenzen nicht behauptet. [12] Das Erstgericht hat sich mit den Divergenzen in den Angaben der Unmündigen ausdrücklich auseinandergesetzt und mängelfrei dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 8 f). Dass dabei das gesetzlich eingeräumte Beweiswürdigungsermessen (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO) im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, fehlerhaft gebraucht worden sei (hiezu ausführlich mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470), wird mit dem Hinweis auf genau diese Aussagedivergenzen nicht behauptet.

[13]           Im Übrigen wendet sich die Tatsachenrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [13] Im Übrigen wendet sich die Tatsachenrüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[14]           Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es dem Angeklagten beim Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Unmündigen darauf an, mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu unternehmen (US 4).

[15]           Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wird bloß nominell angesprochen. [15] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wird bloß nominell angesprochen.

[16]           Weshalb das vom Penetrationsvorsatz getragene Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Unmündigen eine bestimmte Tiefe haben müsste, um als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB zu gelten (vgl demzuwider RIS-Justiz RS0132647 und RS0095211 [T4] sowie Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25), leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569). [16] Weshalb das vom Penetrationsvorsatz getragene Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Unmündigen eine bestimmte Tiefe haben müsste, um als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinn des Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu gelten vergleiche demzuwider RIS-Justiz RS0132647 und RS0095211 [T4] sowie Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 25), leitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

[17]           Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) in Bezug auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen versuchte Tatbegehung releviert, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur Digitalpenetration (US 4) entwickelt, bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass für die Vollendung bereits die (vom Penetrationsvorsatz getragene) Berührung der äußeren Geschlechtsteile genügt (RIS-Justiz RS0115581 [T2]; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 43 f). [17] Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) in Bezug auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen versuchte Tatbegehung releviert, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur Digitalpenetration (US 4) entwickelt, bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass für die Vollendung bereits die (vom Penetrationsvorsatz getragene) Berührung der äußeren Geschlechtsteile genügt (RIS-Justiz RS0115581 [T2]; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 43 f).

[18]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[19]           Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [19] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[20]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [20] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00069.24G.1009.000

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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