Gesamte Rechtsvorschrift HG

Hochschulgesetz 2005

HG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023

1. Hauptstück - Organisationsrecht

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HG Geltungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:

1.

Pädagogische Hochschule Kärnten,

2.

Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

3.

Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

4.

Pädagogische Hochschule Salzburg,

5.

Pädagogische Hochschule Steiermark,

6.

Pädagogische Hochschule Tirol,

7.

Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

8.

Pädagogische Hochschule Wien,

9.

Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von

1.

Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und

2.

Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 HG Rechtsstellung


(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.

(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 35 Z 1.

§ 3 HG Rechtspersönlichkeit


(1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,

2.

Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des privaten und öffentlichen Rechts zu schließen und an von diesen Rechtspersonen initiierten Förderprogrammen teilzunehmen,

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,

4.

wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,

5.

Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,

6.

die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,

7.

Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,

8.

am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch

a)

Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

b)

Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

c)

eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

d)

Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und

9.

den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.

(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.

(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.

(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.

(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:

1.

Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und

2.

wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.

Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.

(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.

(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.

(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.

(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.

(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.

2. Abschnitt - Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote

§ 4 HG Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang


(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind

1.

eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und

2.

ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang

anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.

(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.

(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

§ 5 HG Voraussetzungen für die Anerkennung


(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

1.

die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

2.

an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,

3.

das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,

4.

zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,

5.

die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

6.

die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,

7.

die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,

8.

die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

§ 6 HG Anerkennungsverfahren


(1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,

2.

Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,

3.

im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,

4.

Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,

5.

Dauer der Anerkennung.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls die örtlich zuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.

(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.

(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

§ 7 HG


(1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.

(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).

(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.

(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.

(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.

3. Abschnitt - Aufgaben und leitende Grundsätze

§ 8 HG Aufgaben der Pädagogischen Hochschule


(1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.

(2) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.

(3) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Mittelschule gemäß § 22 zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß § 22 geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.

§ 9 HG


(1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.

(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.

(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.

(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.

(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.

(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,

2.

die Verbindung von Forschung und Lehre,

3.

die Lernfreiheit,

3a.

Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,

4.

die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,

5.

die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,

6.

die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,

7.

die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),

8.

die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),

9.

die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,

10.

das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,

11.

die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich -berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,

12.

die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,

13.

die soziale Chancengleichheit,

14.

die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,

15.

die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,

16.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.

(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.

(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.

§ 10 HG Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen


Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.

§ 10a HG (weggefallen)


§ 10a HG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.

4. Abschnitt - Organe

§ 11 HG Organe der Pädagogischen Hochschule


(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors oder der Rektorin im Rektorat.

(3) Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat

1.

der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,

2.

das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,

3.

der Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 und

4.

das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1

wahrzunehmen.

(4) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.

§ 12 HG Hochschulrat


(1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:

1.

die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,

2.

zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,

3.

ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,

4.

ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

1.

zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,

2.

ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,

3.

ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied,

4.

ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine

1.

Mitglieder der Bundesregierung,

2.

Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3.

Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

4.

Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

5.

Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

6.

im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich sowie Lehrbeauftragte gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,

7.

Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,

8.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,

9.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder

10.

Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,

angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat (mit Ausnahme des Mitglieds gemäß § 12 Abs. 1 Z 1) ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.

(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ mit Bescheid von seiner Funktion abberufen werden wegen

1.

einer schweren Pflichtverletzung,

2.

einer strafgerichtlichen Verurteilung,

3.

mangelnder gesundheitlicher Eignung,

4.

Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

(6) Der oder die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.

(7) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.

(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende des Hochschulkollegiums, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

1.

Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

1a.

Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),

1b.

Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

2.

Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen, ökonomischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

3.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,

4.

Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,

5.

Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,

6.

Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,

7.

Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,

8.

Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,

9.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder eines Vizerektors oder einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,

10.

Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

11.

Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 17.

(10) Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(12) Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

§ 13 HG Rektor, Rektorin


(1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Doktoratsstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

1.

welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

2.

welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

zu enthalten. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.

(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

§ 14 HG Vizerektoren, Vizerektorinnen


(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(3) Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Ausbildung,

2.

Forschung,

3.

Studien- und Organisationsrecht,

4.

Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

5.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(4) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. § 13 Abs. 5 ist anwendbar.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

§ 15 HG Rektorat


(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

8a.

Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

§ 16 HG Institutsleitung


(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

§ 17 HG


(1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

1.

Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),

2.

Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin,

2a.

Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),

2b.

Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

2c.

Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

3.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin,

4.

Erlassung des Curriculums und der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,

5.

Beratung in pädagogischen Fragen,

6.

Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 101/2020

8.

Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und

9.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus

1.

sechs Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

2.

drei Vertretern und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

3.

zwei Vertretern und Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu entsendendes Mitglied an.

(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:

1.

die Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,

2.

die Vertreter und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die Hochschulvertretung zu entsenden,

3.

die Vertreter und die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

Die Wahlen gemäß Z 1 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung festzulegen.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

(7) Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor oder die Rektorin und die Vizerektoren oder die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Teilnahme der Mitglieder des Rektorats zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Kommissionen (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden. Das Hochschulkollegium kann für die Besetzung der Kommissionen auch fachkundige Personen heranziehen, die keine Mitglieder des Hochschulkollegiums sind.

(8) Für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß § 42 sind entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Jede Curricularkommission setzt sich zusammen aus sechs Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden. Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind. Die Curricularkommissionen sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten. Die Curricularkommissionen sind an die Richtlinien des Hochschulkollegiums gebunden, ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.

(9) Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.

(10) Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Richtlinien für die Kommissionen und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.

§ 18 HG Lehrpersonal


(1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch

1.

Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),

2.

vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 39 BDG 1979, § 6a VBG, § 22 LDG 1984, § 22 LLDG 1985),

3.

mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (§ 210 BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LDG 1984, § 2 Abs. 2 lit. h Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LLDG 1985),

4.

Lehrbeauftragte.

(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb gemäß Abs. 1 müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre mitzuarbeiten. Die Pädagogische Hochschule hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.

(2) Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(2a) Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 2 erlangt hat.

(3) Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats.

(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung. Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.

(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

§ 19 HG Rektoratsdirektor oder Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal


(1) Der Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung,

2.

Personalverwaltung,

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung,

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste,

5.

Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

6.

Rechtsangelegenheiten,

7.

Informationswesen, Veranstaltungswesen,

8.

Drittmittelangelegenheiten,

9.

Planungsvorbereitung sowie

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten.

Der Rektor oder die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor oder die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser oder diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors oder der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor oder für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors oder der Rektoratsdirektorin dem Rektor oder der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

§ 20 HG Ausschreibung


(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die dienstrechtlichen Erfordernisse,

2.

die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,

3.

– im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 101/2020

5.

die Art des Auswahlverfahrens,

6.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und

7.

die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.

§ 21 HG Gleichstellung der Geschlechter; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen


(1) Alle Organe der Pädagogischen Hochschule haben darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Pädagogischen Hochschule tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

(2) An jeder Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer ist in der Satzung festzulegen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

(5) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneren Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Pädagogischen Hochschule zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.

(6) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Experten und Expertinnen sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Experten und Expertinnen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Experten und Expertinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

1.

alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen,

2.

die Liste der eingelangten Bewerbungen,

3.

die Liste der in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen oder Bewerber,

4.

Informationen zu einer bevorstehenden Abberufung eines Mitglieds des Rektorates.

(8) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Organs der Personalvertretung den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis eingegangen werden soll.

(9) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen.

(10) Dem Hochschulrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.

5. Abschnitt - Praxisschulen

§ 22 HG Organisatorische Stellung von Praxisschulen


(1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.

(2) Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.

(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

§ 23 HG Aufgaben der Praxisschulen


Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

6. Abschnitt - Verfahren

§ 24 HG Aufsicht


(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied im Wege über den Rektor oder die Rektorin auf Verlangen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bei gemeinsam mit anderen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das zuständige Regierungsmitglied ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(6) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Regierungsmitglieds entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen, widrigenfalls die zu erfüllende Aufgabe vom zuständigen Regierungsmitglied wahrzunehmen ist.

§ 25 HG Verfahrensvorschriften


(1) Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.

(4) Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.

§ 26 HG (weggefallen)


§ 26 HG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 27 HG Säumnis von Organen


(1) Kommt ein anderes als in Abs. 2 genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

(2) Ist das Hochschulkollegium, das Rektorat oder der Rektor oder die Rektorin im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.

(3) Ist der Hochschulrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 12 säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.

7. Abschnitt - Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule

§ 28 HG Satzung


(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1.

Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

2.

Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,

3.

studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,

4.

Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,

5.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,

6.

Richtlinien für akademische Ehrungen,

7.

Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,

8.

generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

(3) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

(4) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

§ 29 HG Organisationsplan


Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

§ 30 HG Ziel- und Leistungsplan


(1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

1.

strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung, Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

2.

die zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

§ 31 HG Ressourcenplan


(1) Das Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben

1.

zum Grad der Zielerreichung,

2.

zum Erfolg der Maßnahmen oder zu notwendigen Anpassungen und

3.

zum Leistungsangebot

aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.

§ 31a HG Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan


(1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 28). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 21). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich.

(2) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche betreffend Vereinbarkeit (§ 2 Z 13 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.

§ 32 HG Mitteilungsblatt


(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:

1.

Satzung und Organisationsplan,

2.

Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,

3.

Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,

4.

Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,

5.

Curricula,

6.

von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,

7.

Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,

8.

Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,

9.

Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,

10.

Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

§ 33 HG Evaluierung und Qualitätssicherung


(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.

(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.

(2a) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.

(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

(4) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.

§ 34 HG Internes Rechnungswesen


(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 32 sowie § 34 festzulegen.

(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

2. Hauptstück - Studienrecht

1. Abschnitt - Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen

§ 35 HG


Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

2.

Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.

3.

Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

4.

Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

5.

Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.

6.

Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.

7.

Ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.

8.

Ein Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.

9.

Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.

10.

Ein Schwerpunkt im Lehramtsstudium Primarstufe und im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) ist die Vertiefung in einem fachlichen Bildungsbereich oder in einem anderen, in den Curricula näher zu umschreibenden Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.

11.

Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

12.

Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

13.

Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

14.

Künstlerische Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.

15.

Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.

16.

Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

17.

Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.

18.

Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.

19.

Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

20.

Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen zu werden.

21.

Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

22.

Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.

23.

Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für das Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport dienen.

24.

Außerordentliche Studien sind die Hochschullehrgänge, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern und Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 68 Abs. 4.

25.

Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.

26.

Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

27.

Mastergrade in Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Für den Abschluss von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 3 ist der akademische Grad „Master of Education“ („MEd“) zu verleihen.

28.

Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.

29.

Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

30.

Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Privathochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.

31.

Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.

32.

Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

33.

Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.

34.

Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

35.

Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

36.

Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.

37.

Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.

38.

Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.

39.

Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.

40.

Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.

§ 36 HG Einteilung des Studienjahres


Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Das Hochschulkollegium hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

§ 37 HG Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen


Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

2. Abschnitt - Studien

§ 38 HG


(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudium (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

3.

Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), wobei durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann.

Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(1a) Die Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen § 38 Abs. 2a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) befähigen,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,

3.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten),

4.

Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

5.

Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

6.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

7.

Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b bis 38d.

Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt und in Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat mindestens 60 und höchstens 80 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(2b) Masterstudien für das Lehramt Primarstufe haben fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich oder Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich vorzusehen. Wird eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich oder eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich gewählt, hat der Umfang der Masterstudien anstelle von 60 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn der § 35 Z 31 und § 39b angeboten und geführt werden.

(3) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 39b) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 39a) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 129/2017)

(4) Abweichend von Abs. 1 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.

(5) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 93/2021)

§ 38a HG Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien


(1) Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 4) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 führen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (§ 38 Abs. 1a Z 5) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

(3) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 6) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

§ 38b HG Erweiterungsstudien


(1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, Abs. 2 oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.

(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

§ 38c HG Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien


(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt, dem kohärenten Fächerbündel oder dem Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

§ 38d HG Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien


(1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern.

§ 39 HG Hochschullehrgänge


  1. (1)Absatz einsAn den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
    1. 1.Ziffer einsvon Lehrerinnen und Lehrern sowie
    2. 2.Ziffer 2in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
    nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
  3. (3)Absatz 3Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
  4. (3a)Absatz 3 aEs können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.
  5. (4)Absatz 4Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß Paragraph 38, Absatz 4, einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
  6. (5)Absatz 5Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
  7. (6)Absatz 6Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
  8. (7)Absatz 7Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (Paragraph 33,) einzubinden.

§ 39a HG Gemeinsame Studienprogramme


(1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt wird.

(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

§ 39b HG


(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

3. Abschnitt - Gestaltung der Studien

§ 40 HG Grundlagen für die Gestaltung der Studien


(1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

§ 41 HG


(1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die §§ 43, 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

§ 42 HG Curricula


  1. (1)Absatz einsAn den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe der §§ 38c Abs. 4 und 38d Abs. 2 Curricula zu erlassen.An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe der Paragraphen 38 c, Absatz 4 und 38d Absatz 2, Curricula zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten. Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage gestaltet zu sein. Die pädagogisch-praktischen Studien sowie die im Rahmen dieser zu absolvierenden Praktika sind im Curriculum von Lehramtsstudien zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 35 Z 23 und § 52g durchgeführt werden.In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 23 und Paragraph 52 g, durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch das Hochschulkollegium einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Curricula für ordentliche Lehramtsstudien sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
  6. (6)Absatz 6Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes anmelden.
  8. (8)Absatz 8Im Curriculum eines gemeinsam eingerichteten Studiums sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  9. (9)Absatz 9Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
  10. (10)Absatz 10Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.Die Curricula haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
  11. (11)Absatz 11Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
  12. (12)Absatz 12Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen.
  13. (13)Absatz 13Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. 2.Ziffer 2der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),
    3. 3.Ziffer 3der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
    4. 4.Ziffer 4der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    5. 5.Ziffer 5der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,
    6. 6.Ziffer 6der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik sowie
    7. 7.Ziffer 7Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik
    durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Ziffer 5, der Grundsatz des Paragraph 7, Absatz 3 a, zu beachten ist.
  14. (14)Absatz 14Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a hat abweichend von § 17 Abs. 8 durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung gemäß § 39b in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis 1. März des Kalenderjahres, in welchem bis 30. Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, hat abweichend von Paragraph 17, Absatz 8, durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 39 b, in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis 1. März des Kalenderjahres, in welchem bis 30. Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.

§ 42a HG Lehrveranstaltungen und Prüfungen


(1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.

(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.

(4) Sollten sich die gemäß Abs. 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden.

(6) In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

§ 42b HG Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation


Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

1.

Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.

2.

Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.

3.

Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Näheres ist in der Satzung zu regeln.

§ 43 HG Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs


(1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.

(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

§ 43a HG Wiederholung von Prüfungen


(1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.

(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.

(5) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

§ 44 HG Rechtsschutz bei Prüfungen


(1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme auf elektronischem Weg ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

§ 45 HG Nichtigerklärung von Beurteilungen


(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.

bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder

2.

bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35, erschlichen wurde.

(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 55) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

§ 46 HG


(1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Ist eine Beurteilung gemäß § 43 Abs. 2 nicht vorgesehen, ist der oder dem Studierenden auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

(3) Die Zeugnisse sind vom Hochschulkollegium festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die ausstellende Pädagogische Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2.

die Matrikelnummer;

3.

den Familiennamen und die Vornamen;

4.

das Geburtsdatum;

5.

die Bezeichnung des Studiums;

6.

die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7.

das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

8.

den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

9.

den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(4) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 44, BGBl. I Nr. 93x/2021)

(7) Die Pädagogische Hochschule hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(8) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 42 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.

§ 46a HG Gesamtnote


(1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern im Ausland eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,

2.

der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

§ 47 HG (weggefallen)


§ 47 HG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 48 HG Bachelorarbeiten


(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

§ 48a HG Masterarbeit


Im Masterstudium gemäß § 35 Z 1a und § 39 Abs. 1 und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. § 48 Abs. 2 findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

§ 48b HG Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten


(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

§ 49 HG Veröffentlichungspflicht


(1) Die Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums hat vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die Masterarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(3) Anlässlich der Übergabe der Masterarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

§ 50 HG Zulassung zum Studium


(1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium unbefristet zuzulassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Zulassung im Rahmen von Mobilitätsprogrammen auf der Grundlage von Kooperationsverträgen befristet.

(3) Für Studien, für die die Eignung nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten oder Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen

1.

die Studierenden in geeigneter Form über

a)

die wesentlichen Bestimmungen des Hochschulrechts und des Studienförderungsrechts,

b)

die studentische Mitbestimmung in den Organen der Pädagogischen Hochschule,

c)

die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,

d)

den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,

e)

das Curriculum,

f)

das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,

g)

die Studieneingangs- und Orientierungsphase,

h)

das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,

i)

die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,

j)

die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,

k)

studienbezogene Auslandaufenthalte,

l)

die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie

m)

die Ombudsstelle für Studierende

zu informieren sind und

2.

eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.

Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen und die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten oder zur Verfügung zu stellen.

(5) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

(6) Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen. In diesem Fall können bei gemeinsam eingerichteten Studien die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.

(7) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.

(8) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(9) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.

(10) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Pädagogischen Hochschule.

(11) Pädagogische Hochschulen haben auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Studienwerberin oder dem ausländischen Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

§ 51 HG Zulassungsfristen


(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelorstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen.

(2) Das Rektorat ist nach Anhörung des Hochschulkollegiums berechtigt,

1.

für Hochschullehrgänge,

2.

für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

3.

unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, und

4.

für Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind,

eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

(3) Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:

1.

Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

2.

Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

3.

nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.

Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden.

§ 52 HG


(1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und

3.

die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3.

die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

(4) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.

(5) Die befristete Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 59 Abs. 1 Z 3) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des §  59 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn

1.

das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder

2.

das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.

(9) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt § 63 Abs. 10b zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.

§ 52a HG


(1) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß § 38 Abs. 1 zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar.

(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (§ 38 Abs. 2 Z 3) setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 1 voraus.

(4) Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 2 Z 5) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (§ 38 Abs. 2 Z 6) setzen abweichend von Abs. 1 die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß § 38a Abs. 3 bzw. 4 voraus.

(5) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Abs. 1 die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1 voraus.

§ 52b HG Allgemeine Universitätsreife


(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.

ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,

2.

ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,

3.

eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

4.

ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder

5.

ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

1.

die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

2.

die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

3.

allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 52a Abs. 1 jedenfalls als erbracht.

§ 52c HG Studienberechtigungsprüfung


(1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe (Abs. 2).

(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:

1.

Lehramtsstudien;

2.

Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Pädagogischen Hochschule anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen. Personen, die ein Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) anstreben, sind abweichend davon auch zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen, wenn

1.

sie eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, abgelegt oder

2.

eine mittlere Schule abgeschlossen oder

3.

eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen

und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.

(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Pädagogischen Hochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;

2.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;

3.

das angestrebte Studium;

4.

den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);

5.

das Wahlfach oder die Wahlfächer.

(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

1.

eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;

2.

zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer), und

3.

eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).

(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(11) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(12) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Pädagogischen Hochschule ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.

(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z 11 und der §§ 44 und 45 sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Pädagogische Hochschule, Universität und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

(17) Bei der Studienberechtigungsprüfung gebührt den Prüferinnen und Prüfern und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission eine Abgeltung nach Maßgabe der gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.

§ 52d HG Besondere Universitätsreife


Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).

§ 52e HG Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen


(1) In Aufnahmeverfahren für ordentliche Lehramtsstudien oder ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.

(2) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.

(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz, vorzusehen.

(4) Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.

(5) Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der Eignung zu den Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

§ 52f HG Zulassung zu außerordentlichen Studien


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
  3. (2a)Absatz 2 aWird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVoraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist
      1. a)Litera adie allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;
      2. b)Litera bim Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
    2. 2.Ziffer 2Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.
  5. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.
  6. (3a)Absatz 3 aVoraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
  7. (3b)Absatz 3 bVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
  8. (3c)Absatz 3 cVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
  9. (3d)Absatz 3 dVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß § 39a Abs. 3a ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß § 1 Z 1 des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968, in der geltenden Fassung.Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3 a, ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, in der geltenden Fassung.
  10. (3e)Absatz 3 eVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.
  11. (4)Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
    1. 1.Ziffer einshat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.
  12. (5)Absatz 5Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.

§ 52g HG Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen


(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Hochschullehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 52h HG Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren


(1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, diese Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple-Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.

(2) Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 53 HG Matrikelnummer, Studierendenevidenz


(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.

(3) Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

1.

die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,

2.

die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,

3.

die Beurteilung,

4.

die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,

5.

das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie

6.

der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

§ 54 HG Studierendenausweis


Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

§ 55 HG Meldung der Fortsetzung des Studiums


(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vorzunehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Frist für das Wintersemester endet am 31. Oktober und für das Sommersemester am 31. März.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Pädagogische Hochschule den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 54) zu vermerken.

§ 56 HG Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen


(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn

1.

keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und

2.

sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:

a)

einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 35 Z 1;

b)

einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;

c)

einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

Einer oder einem Studierenden eines Hochschullehrgangs sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:

1.

wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;

2.

künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;

3.

einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:

1.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.

2.

Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

3.

Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.

4.

Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 25 Abs. 2. § 50 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

5.

Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

6.

Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

7.

Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.

8.

Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

9.

Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

1.

im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,

2.

vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,

3.

vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

4.

vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder

5.

vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

§ 57 HG Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten


(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

§ 58 HG Beurlaubung


(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1.

Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2.

Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder

3.

Schwangerschaft oder

4.

Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5.

Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder

6.

vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

§ 59 HG


(1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet oder

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

2a.

die Mindeststudienleistungen gemäß § 63a nicht erbringt oder

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 44 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 59, BGBl. I Nr. 93/2021)

5.

im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

6.

das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder

7.

bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 43a Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder

8.

aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist, oder

9.

im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(2) Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des § 68 Abs. 2 UG.

(3) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 9 sowie Abs. 2 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 60 HG Abgangsbescheinigung


Beendet die oder der Studierende ein Studium, ohne das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

4. Abschnitt - Studierende (in der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

§ 61 HG Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien


(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet oder

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

4.

gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder

5.

den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder

6.

die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder

7.

aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird oder

8.

im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 62 HG Pflichten der Studierenden


(1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.

(2) Die Studierenden haben insbesondere

1.

der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,

2.

die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,

3.

sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

4.

sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

5.

anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

(3) § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

§ 63 HG


(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

1.

sowohl an der Pädagogischen Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Pädagogischen Hochschulen die Zulassung für andere Studien zu erlangen,

2.

nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen,

3.

neben einem ordentlichen Studium an der Pädagogischen Hochschule der Zulassung oder nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 an anderen Pädagogischen Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

4.

die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

5.

als ordentliche Studierende eines Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

6.

wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt,

7.

als ordentliche Studierende nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,

8.

nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,

9.

als außerordentliche Studierende an den betreffenden Hochschullehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,

10.

als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,

11.

auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden,

12.

Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Pädagogischen Hochschule der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.

(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Pädagogischen Hochschulen haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.

(3) Den Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Pädagogischen Hochschule zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Pädagogischen Hochschule. Der Pädagogischen Hochschule zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.

(4) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).

§ 63a HG Mindeststudienleistung


(1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.

(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.

(4) Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November oder 1. April, wenn der oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.

§ 63b HG Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule


(1) Die Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 63a Abs. 1 nicht erbracht haben.

(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.

(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:

a)

Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),

b)

Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),

c)

Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).

5. Abschnitt - Akademische Grade, Nostrifizierung

§ 64 HG Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen


(1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,

2.

als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,

zu verleihen.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,

2.

als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,

zu verleihen.

(3) Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

§ 65 HG


(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.

(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2.

das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3.

das abgeschlossene Studium,

4.

den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.

(3a) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,

1.

gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder

2.

bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.

(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 35 Z 31 und § 39b hat das an der zulassenden Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.

(7) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

§ 65a HG Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung


(1) Auf Antrag ist Personen, die

1.

eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,

2.

eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder

3.

eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

(2) § 65 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 66 HG Führung von akademischen Graden


Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.

§ 67 HG Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen


Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 68 HG Nostrifizierung


(1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

6. Abschnitt - Studienbeiträge

§ 69 HG Studienbeitrag


(1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1.

eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 38 Abs. 1 und 1a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,

2.

eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38b, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,

3.

eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38c, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,

4.

eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule als Drittmittel gemäß § 77. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

§ 70 HG Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge


Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

§ 71 HG Erlass und Erstattung des Studienbeitrages


(1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

1.

ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2.

ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 58, BGBl. I Nr. 129/2017)

4.

ordentlichen Studierenden, wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

5.

ordentlichen Studierenden, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

6.

ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

7.

ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;

8.

ordentlichen Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5a) Studierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß § 63b Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.

3. Hauptstück - Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 72 HG Personenkreis


Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

1.

alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18,

2.

das Lehrpersonal,

3.

das Verwaltungspersonal,

4.

die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

§ 73 HG Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit


Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.

§ 74 HG Veröffentlichungen


Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

4a. Hauptstück Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

§ 74a HG Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

1.

Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

2.

Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

3.

studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

4.

Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie

5.

jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen und internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

(3)

Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Abberufung;

4.

durch Tod.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Hochschulkollegien) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.

(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.

4. Hauptstück -Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel

§ 75 HG Raumnutzung


(1) Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.

(2) Über Überlassungen gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu entscheiden.

(3) Eingehobene Entgelte und Beiträge sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.

(4) Sofern durch die Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.

§ 76 HG Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer


Die Bestimmungen des § 75 finden auf von der Bundesimmobildiengesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten samt Inventar, die kurzfristig nicht zu hochschulischen Zwecken benötigt werden, Anwendung, soweit dies auf Grund des Mietvertrages und des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig ist.

§ 77 HG Drittmittel


Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor oder die Rektorin im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.

5. Hauptstück - Schlussbestimmungen

§ 78 HG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79 HG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;

2.

hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 80 HG In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 20 und Paragraph 83, treten mit 1. April 2006 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15 und Paragraph 17, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,Paragraph 29,, Paragraph 75 und Paragraph 76, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
    5. 5.Ziffer 5§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,Paragraph 30,, Paragraph 31 und Paragraph 42, treten mit 1. April 2007 in Kraft,
    6. 6.Ziffer 6im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, 5 und 6 sowie Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 9, sowie Paragraph 52, sowie Paragraph 69, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. März 2009 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 8 und Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Paragraph 16, Absatz eins a,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 35, Ziffer 4,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins a,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5,, Paragraph 65, Absatz eins und 5, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz 2 und 3a, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 sowie Paragraph 79, Ziffer 2, mit 1. Oktober 2010,
    2. 2.Ziffer 2§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.Paragraph 65, Absatz 6, mit 1. Februar 2008.
    3. 3.Ziffer 3§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.Paragraph 65 a, samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
  6. (6)Absatz 6Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 35, Ziffer 5,, Paragraph 39, Absatz eins, sowie Paragraph 56, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2013, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 25, sowie Paragraph 44, Absatz eins, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die den Paragraph 26, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 26, samt Überschriftsowie Paragraph 71, Absatz 6, treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 38 a,, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, 3b und 6a, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10,, Paragraph 35, Ziffer eins b und 4a, Paragraph 38 a, samt Überschrift mit Ausnahme des Absatz eins a,, Paragraph 39, Absatz eins bis 3, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 52, hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 65, Absatz eins a,, Paragraph 65 a, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins a, sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 41,, 82a und Paragraph 82 b, betreffenden Zeilen, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2, hinsichtlich des Studienumfanges, Paragraph 40, Absatz 3, hinsichtlich der Bachelorstudien, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins b,, 2 Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz eins a,, Paragraph 49, hinsichtlich der Bachelorarbeit, Paragraph 51, Absatz eins,, 2a, 2c und 3, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3,, 5, 6 und 7, Paragraph 69, Absatz eins, hinsichtlich Bachelorstudien und Absatz 2, hinsichtlich der Nachfrist, Paragraph 82 a, samt Überschrift sowie Paragraph 82 b, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 4,, 38 und 65 betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 35, Ziffer eins und 5, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins a,, Paragraph 49,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 57,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 69, Absatz 2, treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt Paragraph 38 a, Absatz eins, außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
    4. 4.Ziffer 4Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 4,, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 35, Ziffer eins a,, 5 und 6, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins a,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49,, Paragraph 51, Absatz 2 b,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz ,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Überschrift zu Paragraph 57,, Paragraph 57 §, 58 Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 5,, die Überschrift zu Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82 c, samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 14, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2, 7 und 9, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 bis 31, § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3, § 65 Abs. 5a sowie § 69 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 13, Absatz 2,, 3, 6 und 7, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 7 und 9, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraphen 29 bis 31, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins a,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5 a, sowie Paragraph 69, Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis betreffend § 57, § 49, § 52, § 57 samt Überschrift sowie § 59 Abs. 2 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 57,, Paragraph 49,, Paragraph 52,, Paragraph 57, samt Überschrift sowie Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 17 und 19 sowie die §§ 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 17 und 19 sowie die Paragraphen 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 8 Abs. 3a, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 1a und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins a und Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück und der §§ 4, 19, 31 Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück und der Paragraphen 4,, 19, 31 (Anm.: richtig: 31a)Anmerkung, richtig: 31a) und 36, die Abschnitte 2 bis 5 des 2. Hauptstücks sowie § 82e betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2, 3, 7 und 9, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3a, § 8, § 9 Abs. 1 und 9, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3 und 6, § 14 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 18 Abs. 1a, die Überschrift des § 19 und § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 5, 6 und 8, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 27 Abs. 2, § 28 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 sowie die §§ 31a, 32, 35, 36 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des § 38, § 38 Abs. 1, 1a, 2, 2b, 2c, 3, 4, 5 und 6 sowie die §§ 38a, 38b, 38c, 38d, 39, 39a und 39b jeweils samt Überschriften, die Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks, § 69, § 70 samt Überschrift, die Überschrift des § 71, § 71 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Abs. 2 bis 6, § 72 Z 1, § 73, § 74, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 75 Abs. 1 und 3, § 77, § 79 Z 1a und 1b, § 82e sowie die Anlage treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. und 36, die Abschnitte 2 bis 5 des 2. Hauptstücks sowie Paragraph 82 e, betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 9, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3a, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 9, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 6, 8 und 9, Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 18, Absatz eins a,, die Überschrift des Paragraph 19 und Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Paragraphen 31 a,, 32, 35, 36 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz eins,, 1a, 2, 2b, 2c, 3, 4, 5 und 6 sowie die Paragraphen 38 a,, 38b, 38c, 38d, 39, 39a und 39b jeweils samt Überschriften, die Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks, Paragraph 69,, Paragraph 70, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 71,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Absatz 2 bis 6, Paragraph 72, Ziffer eins,, Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, 2, 6 und 8, Paragraph 75, Absatz eins und 3, Paragraph 77,, Paragraph 79, Ziffer eins a und 1b, Paragraph 82 e, sowie die Anlage treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 82c und § 82c samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 82 c und Paragraph 82 c, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 10a und 37, die §§ 10a und 37 jeweils samt Überschriften sowie § 38 Abs. 3a treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 10 a und 37, die Paragraphen 10 a und 37 jeweils samt Überschriften sowie Paragraph 38, Absatz 3 a, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 71 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu erlassen und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kundzumachen.Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu erlassen und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
  13. (13)Absatz 13§ 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 52d Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 65 Abs. 7, § 69 Abs. 1 und 6, § 71 Abs. 6, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8, § 79 sowie die Anlage zu § 74a Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 52 d, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz eins und 6, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, 2, 6 und 8, Paragraph 79, sowie die Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 3, § 21 Abs. 5 sowie § 33 Abs. 3 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 5, sowie Paragraph 33, Absatz 3, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 50 Abs. 11, 52 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.Die Paragraphen 50, Absatz 11,, 52 Absatz eins und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 37, den § 82e sowie den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 37 samt Überschrift, § 69 Abs. 6, § 74 und § 82f samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 37,, den Paragraph 82 e, sowie den Paragraph 82 f, betreffenden Zeilen sowie Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 74 und Paragraph 82 f, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 33 betreffenden Zeile sowie § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 4a, 5 und 10, § 17 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2a und 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 7 und 8, § 30 Abs. 2 Z 1, § 33 samt Überschrift sowie § 34 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 33, betreffenden Zeile sowie Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4 a,, 5 und 10, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 2 a und 4, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 33, samt Überschrift sowie Paragraph 34, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 12 Abs. 1 bis 2a, § 12 Abs. 9 Z 1, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, § 13 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 3 Z 3, 12 und 13, § 17 Abs. 1 Z 2, 2a, 2b, 2c, § 28 Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,Paragraph 12, Absatz eins bis 2a, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins bis 4, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3,, 12 und 13, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 2b, 2c, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 47 betreffenden Zeile, § 17 Abs. 1 Z 7 und § 47 samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 47, betreffenden Zeile, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 47, samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,
    5. 5.Ziffer 5§ 20 Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 3 Abs. 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 und § 7 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, 3 bis 5 und 7 bis 9 und Paragraph 7, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  20. (20)Absatz 20Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 42b, 65a und 70 sowie hinsichtlich der das Hauptstück 3a betreffenden Zeilen, § 11 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 42b samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 5 sowie § 82f Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 42 b,, 65a und 70 sowie hinsichtlich der das Hauptstück 3a betreffenden Zeilen, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 42 b, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 82 f, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 21, 46, 46a, 56, 63a, 63b betreffenden Zeilen sowie § 9 Abs. 6 Z 3a und 12, § 15 Abs. 3 Z 8a und 11, § 17 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 31a Abs. 2, § 33 Abs. 2a, § 35 Z 30, 35 und 36 bis 40, § 36, § 38b Abs. 1, § 39a, § 39b Abs. 3, § 39b Abs. 7, § 41 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 42a, § 43a Abs. 2 und 4, § 44 Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 1 Z 2, § 46a samt Überschrift, § 51, § 52 Abs. 6, § 52a Abs. 1 bis 2a, § 52b Abs. 1 und 2, § 52d Abs. 1, § 52h Abs. 1, 55 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2a, 3 und 7, § 62 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 5, § 63a samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 65 Abs. 3a und 5, § 67, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 5 und 5a, die 3a. Hauptstückbezeichnung treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Paragraphen 21,, 46, 46a, 56, 63a, 63b betreffenden Zeilen sowie Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 a und 12, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 8 a und 11, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 31 a, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2 a,, Paragraph 35, Ziffer 30,, 35 und 36 bis 40, Paragraph 36,, Paragraph 38 b, Absatz eins,, Paragraph 39 a,, Paragraph 39 b, Absatz 3,, Paragraph 39 b, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3 und 4, Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 42 a,, Paragraph 43 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 44, Absatz eins und 4, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 46 a, samt Überschrift, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 6,, Paragraph 52 a, Absatz eins bis 2a, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2, Paragraph 52 d, Absatz eins,, Paragraph 52 h, Absatz eins,, 55 Absatz eins,, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3 und 7, Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift, Paragraph 65, Absatz 3 a und 5, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 5 und 5a, die 3a. Hauptstückbezeichnung treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 38 Abs. 6, § 46 Abs. 6, § 52d Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 3 sowie § 59 Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Die §§ 42a sowie 44 Abs. 4 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Die studienrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der §§ 39 Abs. 4, 42a, 42b und 44 Abs. 2, 4 und 5 sowie 62 Abs. 1 und 3, sind ab dem Studienjahr 2022/23 sowie hinsichtlich der dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und hinsichtlich der Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Die Paragraphen 42 a, sowie 44 Absatz 4, sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Die studienrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Paragraphen 39, Absatz 4,, 42a, 42b und 44 Absatz 2,, 4 und 5 sowie 62 Absatz eins und 3, sind ab dem Studienjahr 2022/23 sowie hinsichtlich der dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und hinsichtlich der Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
    5. 5.Ziffer 5§ 52a Abs. 1 ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Masterstudium zugelassen werden.Paragraph 52 a, Absatz eins, ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Masterstudium zugelassen werden.
    6. 6.Ziffer 6§ 63a, § 63b Abs. 1 und 2 und § 59 Abs. 1 Z 2a sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelorstudium zugelassen werden.Paragraph 63 a,, Paragraph 63 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelorstudium zugelassen werden.
    7. 7.Ziffer 7Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschulen gemäß §§ 63a und 63b in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens mit Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraphen 63 a und 63b in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens mit Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
    8. 8.Ziffer 8Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.
  21. (21)Absatz 21Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 52a und den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 7, § 9 Abs. 6 Z 6a, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2a und 5, § 17 Abs. 1 Z 7, § 18 Abs. 1a, § 25 Abs. 2, § 35 Z 15, Z 16, Z 22, Z 27 und Z 31, § 38 Abs. 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2, § 38a, § 39 Abs. 1, 3, 3a, 4, 5 und 7, § 39b Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 5, 13, und 14, § 46 Abs. 9, § 52 Abs. 2, Überschrift des § 52a, § 52a Abs. 1 und 4, § 52e Abs. 1, § 52f Abs. 2 bis 2b und 3a bis 4, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2, § 63 Abs. 6, § 64, § 65 Abs. 2, § 70 sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 38 Abs. 1a Z 3 und § 52a Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 52 a und den Paragraph 82 f, betreffenden Zeilen sowie Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6 a,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 2 a und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 35, Ziffer 15,, Ziffer 16,, Ziffer 22,, Ziffer 27 und Ziffer 31,, Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 38 a,, Paragraph 39, Absatz eins,, 3, 3a, 4, 5 und 7, Paragraph 39 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 5,, 13, und 14, Paragraph 46, Absatz 9,, Paragraph 52, Absatz 2,, Überschrift des Paragraph 52 a,, Paragraph 52 a, Absatz eins und 4, Paragraph 52 e, Absatz eins,, Paragraph 52 f, Absatz 2 bis 2b und 3a bis 4, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 6,, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 70, sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 52 a, Absatz 3, sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Änderungen der Curricula, die aufgrund § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 177/2021 erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.Änderungen der Curricula, die aufgrund Paragraph 38, Absatz 2, sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. Paragraph 38, Absatz 2, sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.
    3. 3.Ziffer 3Hochschullehrgänge gemäß § 39 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind bis 30. Juni 2022 zu erlassen.
    5. 5.Ziffer 5Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Z 3 aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Ziffer 3, aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.
    6. 6.Ziffer 6Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 und 3. Abschnitt der Anlage in der Fassung vor BGBl. I Nr. 177/2021 können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.Studien gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins a, Ziffer 3 und 3. Abschnitt der Anlage in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
    7. 7.Ziffer 7Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß § 38 Abs. 1a Z 3 gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3, gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins a, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.
  22. (22)Absatz 22§ 39 Abs. 1 und 3a, § 42 Abs. 13 Z 5 bis 7 sowie § 52f Abs. 3d und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 39, Absatz eins und 3a, Paragraph 42, Absatz 13, Ziffer 5 bis 7 sowie Paragraph 52 f, Absatz 3 d und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 81 HG Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07


Studierende, die ein Lehramtsstudium im Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, haben bei Fortsetzung des Studiums dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.

§ 82 HG Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07


(1) Studierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium

1.

nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Abs. 2 vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, oder

2.

ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.

(2) Für Studierende, die ihr Studium gemäß Abs. 1 Z 1 fortsetzen, hat die Studienkommission die betreffenden Curricula dahingehend neu zu erlassen, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen (Teilen von Lehrveranstaltungen) des Bachelorstudiums (mit oder ohne Auflagen oder Abweichungen) absolviert werden kann. Für einzelne Studierende können individuelle Curricula erlassen werden. Für die Studierenden darf sich aus dieser Umstellung des Curriculums keine Zeitverzögerung im Studium ergeben.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht.

§ 82a HG Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14


(1) Bis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.

(2) Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.

§ 82b HG Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14


Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.

§ 82c HG (weggefallen)


§ 82c HG (weggefallen) seit 01.10.2019 weggefallen.

§ 82d HG Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien


Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.

§ 82e HG Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz


Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, gelten als Studienberechtigungsprüfungen im Sinne des § 52c.

§ 82f HG


(1) Für am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.

(2) Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6 sind anwendbar.

(3) Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den §§ 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020.

(4) Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß § 17 Abs. 1 Z 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.

§ 83 HG Gründung der Pädagogischen Hochschulen


(1) Insofern § 80 ein früheres In-Kraft-Treten als den 1. Oktober 2007 vorsieht, haben die in diesen Bestimmungen genannten Organe abweichend von den sonstigen Befugnissen auf Grund dieses Bundesgesetzes alle für die Vorbereitung des Studienbetriebes ab 1. Oktober 2007 erforderlichen Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule erforderlich sind, zu setzen.

(2) Die mit 1. September 2006 zu bestellenden Rektoren bzw. Rektorinnen tragen bis zum Ablauf des 30. September 2007 die Funktionsbezeichnung „Gründungsrektor“ bzw. „Gründungsrektorin“ und gelten ab 1. Oktober 2007 für ihre erste Funktionsperiode als zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt.

(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der mit 1. Oktober 2006 zu bestellenden Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen sowie für das Rektorat sinngemäß Anwendung.

(4) Die mit 1. Oktober 2006 einzurichtende Studienkommission ist bis zum Ablauf des 30. September 2007 als „Gründungs-Studienkommission“ einzurichten, wobei die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Lehrpersonal derjenigen Akademien zu wählen sind, die mit Wirksamkeit des 1. Oktober 2007 der betreffenden Pädagogischen Hochschule zuzurechnen sein werden.

(5) Anträge auf Anerkennung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an eingereicht werden. Anerkennungsbescheide gemäß § 6 können vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2007 rechtswirksam werden.

§ 84 HG Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen


(1) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(2) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

 

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

Pädagogisches Institut des Bundes für Niederösterreich

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

Berufspädagogische Akademie Linz

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

Pädagogische Hochschule Oberösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark

Berufspädagogische Akademie Graz

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

Pädagogische Hochschule Steiermark

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

Berufspädagogische Akademie Innsbruck

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Berufspädagogische Akademie Wien

Pädagogisches Institut des Bundes in Wien

Pädagogische Hochschule Wien

(3) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(4) Die am 30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1 Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(5) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1 erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.

§ 85 HG Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen


(1) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

 

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie Burgenland

Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Pädagogische Hochschule Steiermark

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Evangelische Religionspädagogische Akademie

Islamische Religionspädagogische Akademie

Jüdische Religionspädagogische Akademie

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien

Pädagogische Hochschule Wien

(2) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(3) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sowie an privaten Pädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes enden mit Ablauf des 30. September 2007.

Anlage

Anl. 1 HG


Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

a)

40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

b)

120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;

c)

60 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

d)

pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

a)

Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

b)

der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

c)

pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

d)

falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

a)

40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

b)

pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

c)

oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;

d)

von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;

e)

pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:

a)

Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

b)

der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

c)

im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.

d)

von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;

e)

pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

(Anm.: 3. Abschnitt aufgehoben durch Art. 5 Z 58, BGBl. I Nr. 177/2021)

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

a)

eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);

b)

eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

a)

60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

b)

120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;

c)

60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

d)

pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

a)

Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

b)

pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

a)

Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;

b)

eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

a)

180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

b)

60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

c)

pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

a)

Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

b)

pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

Hochschulgesetz 2005 (HG) Fundstelle


BGBl. I Nr. 71/2008 (NR: GP XXIII RV 522 AB 533 S. 58. BR: 7933 AB 7934 S. 756.)

BGBl. I Nr. 134/2008 (NR: GP XXIII IA 890/A S. 72. BR: 8017 AB 8027 S. 760.)

BGBl. I Nr. 47/2010 (NR: GP XXIV RV 676 AB 768 S. 70. BR: 8328 AB 8347 S. 786.)

BGBl. I Nr. 73/2011 (NR: GP XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113. BR: AB 8535 S. 799.)

BGBl. I Nr. 78/2013 (NR: GP XXIV RV 2188 AB 2288 S. 199. BR: AB 8954 S. 820.)

BGBl. I Nr. 124/2013 (NR: GP XXIV RV 2348 AB 2397 S. 206. BR: 9006 AB 9012 S. 822.)

BGBl. I Nr. 21/2015 (NR: GP XXV RV 369 AB 389 S. 53. BR: AB 9289 S. 837.)

BGBl. I Nr. 38/2015 (NR: GP XXV RV 448 AB 461 S. 61. BR: 9325 AB 9332 S. 839.)

BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 129/2017 (NR: GP XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

BGBl. I Nr. 101/2020 (NR: GP XXVII RV 235 AB 268 S. 43.)

BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)

BGBl. I Nr. 93/2021 (NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Rechtsstellung

§ 3.

Rechtspersönlichkeit

2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge

§ 4.

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang

§ 5.

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 6.

Anerkennungsverfahren

§ 7.

Rechtswirkungen der Anerkennung

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

§ 8.

Aufgaben der Pädagogischen Hochschule

§ 9.

Leitende Grundsätze

§ 10.

Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen

(Anm.: § 10a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2017)

4. Abschnitt
Organe

§ 11.

Organe der Pädagogischen Hochschule

§ 12.

Hochschulrat

§ 13.

Rektor, Rektorin

§ 14.

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 15.

Rektorat

§ 16.

Institutsleitung

§ 17.

Hochschulkollegium

§ 18.

Lehrpersonal

§ 19.

Rektoratsdirektor oder Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 20.

Ausschreibung

§ 21.

Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

5. Abschnitt
Praxisschulen

§ 22.

Organisatorische Stellung von Praxisschulen

§ 23.

Aufgaben der Praxisschulen

6. Abschnitt
Verfahren

§ 24.

Aufsicht

§ 25.

Verfahrensvorschriften

(Anm.: § 26. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2013)

§ 27.

Säumnis von Organen

7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule

§ 28.

Satzung

§ 29.

Organisationsplan

§ 30.

Ziel- und Leistungsplan

§ 31.

Ressourcenplan

§ 31a.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

§ 32.

Mitteilungsblatt

§ 33.

Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 34.

Internes Rechnungswesen

2. Hauptstück
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen

§ 35.

Begriffsbestimmungen

§ 36.

Einteilung des Studienjahres

§ 37.

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

2. Abschnitt
Studien

§ 38.

Ordentliche Studien

§ 38a.

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

§ 38b.

Erweiterungsstudien

§ 38c.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 38d.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

§ 39.

Hochschullehrgänge

§ 39a.

Gemeinsame Studienprogramme

§ 39b.

Gemeinsam eingerichtete Studien

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

§ 40.

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

§ 41.

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 42.

Curricula

§ 42a.

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 42b.

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 43.

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

§ 43a.

Wiederholung von Prüfungen

§ 44.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 45.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 46.

Zeugnisse

(Anm.: § 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2020)

§ 48.

Bachelorarbeiten

§ 48a.

Masterarbeiten

§ 48b.

Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

§ 49.

Veröffentlichungspflicht

3a. Abschnitt
Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

§ 50.

Zulassung zum Studium

§ 51.

Zulassungsfristen

§ 52.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 52a.

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien

§ 52b.

Allgemeine Universitätsreife

§ 52c.

Studienberechtigungsprüfung

§ 52d.

Besondere Universitätsreife

§ 52e.

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

§ 52f.

Zulassung zu außerordentlichen Studien

§ 52g.

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

§ 52h.

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

§ 53.

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

§ 54.

Studierendenausweis

§ 55.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3b. Abschnitt
Anerkennungen

§ 56.

Anerkennung von Prüfungen

§ 57.

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

3c. Abschnitt
Beurlaubung, Beendigung des Studiums

§ 58.

Beurlaubung

§ 59.

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 60.

Abgangsbescheinigung

§ 61.

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 62.

Pflichten der Studierenden

§ 63.

Rechte der Studierenden

5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung

§ 64.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 65.

Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung

§ 65a.

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

§ 66.

Führung von akademischen Graden

§ 67.

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

§ 68.

Nostrifizierung

6. Abschnitt
Studienbeiträge

§ 69.

Studienbeitrag

§ 70.

Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge

§ 70.

Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung

§ 71.

Erlass und Erstattung des Studienbeitrages

3. Hauptstück
Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 72.

Personenkreis

§ 73.

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

§ 74.

Veröffentlichungen

3a. Hauptstück
Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien

§ 74a.

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

4. Hauptstück
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel

§ 75.

Raumnutzung

§ 76.

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

§ 77.

Drittmittel

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 78.

Verweisungen

§ 79.

Vollziehung

§ 80.

In-Kraft-Treten

§ 81.

Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07

§ 82.

Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07

§ 82a.

Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

§ 82b.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

(Anm.: § 82c.mit Ablauf des 30.9.2019 außer Kraft getreten)

§ 82d.

Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82e.

Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

§ 82f.

Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat (Anm.: Übergangsrecht zum Bundesgesetz )

§ 83.

Gründung der Pädagogischen Hochschulen

§ 84.

Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen

§ 85.

Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen

Anlage