§ 45 HG Nichtigerklärung von Beurteilungen

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.

bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder

2.

bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35, erschlichen wurde.

(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 55) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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