§ 77 HG Drittmittel

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor oder die Rektorin im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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