§ 57 HG Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 57 HG


Beschluss der Studienkommission von steindi zum § 57 HG

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Die Studienkommission der PH OÖ hat folgende Präzisierung bez. der Anrechnung von Bachelorarbeiten gem. § 57 HG 2005 beschlossen: In Aufbaustudien, das sind Studien zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramts nach abgeschlossenem Erstlehramtsstudium können Bachelorarbeiten aus dem Erststudium nicht... mehr lesen...

§ 57 HG | 0 Antworten | 1186 Aufrufe | 14.10.12

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