§ 85 HG Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

 

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie Burgenland

Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau

Pädagogische Hochschule Steiermark

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien

Evangelische Religionspädagogische Akademie

Islamische Religionspädagogische Akademie

Jüdische Religionspädagogische Akademie

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien

Pädagogische Hochschule Wien

(2) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(3) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sowie an privaten Pädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes enden mit Ablauf des 30. September 2007.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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