§ 84 HG Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(2) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

 

bisherige Dienststelle

neue Dienststelle

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

Pädagogische Hochschule Kärnten

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich

Pädagogisches Institut des Bundes für Niederösterreich

Pädagogische Hochschule Niederösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich

Berufspädagogische Akademie Linz

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

Pädagogische Hochschule Oberösterreich

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

Pädagogische Hochschule Salzburg

Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark

Berufspädagogische Akademie Graz

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

Pädagogische Hochschule Steiermark

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol

Berufspädagogische Akademie Innsbruck

Pädagogische Hochschule Tirol

Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

Pädagogische Hochschule Vorarlberg

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien

Berufspädagogische Akademie Wien

Pädagogisches Institut des Bundes in Wien

Pädagogische Hochschule Wien

(3) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(4) Die am 30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1 Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(5) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1 erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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