§ 84 StGB Schwere Körperverletzung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1.

auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2.

mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3.

unter Zufügung besonderer Qualen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 84 StGB


Kommentar zum § 84 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Mit länger als 24 tägiger Gesundheitsschädigung ist eine stationäre und nicht generelle Genesungsdauer gemeint. Heilt also eine leichte KV erst nach mehreren Wochen (außerstationär) vollständig aus, so erfüllt dieser Umstand nicht das Tatbildmerkmal des &s... mehr lesen...

§ 84 StGB | 3. Version | 10157 Aufrufe | 22.11.16

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