Gesamte Rechtsvorschrift WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

WFV
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Stand der Gesetzesgebung: 31.03.2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. März 2015 zur Durchführung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 (Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015)
StF: LGBl Nr 29/2015

§ 1 WFV


Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1.

            

§ 2 WFV


Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;

2.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, Gesetz BGBl I Nr 23/2020;

3.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, Gesetz BGBl I Nr 28/2020;

4.

Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016, BGBl I Nr 103/2019;

5.

Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

6.

Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl Nr 800/1993, Gesetz BGBl I Nr 12/2016;

7.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, Gesetz BGBl I Nr 104/2019.

§ 3 WFV


(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.

(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:

1.

nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;

2.

nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

 

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

3.

nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a):

a)

Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,

b)

Beitrag zur Belebung des Ortskerns und

c)

architektonische und ökologische Qualität des Vorhabens.

§ 4 WFV


(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

§ 4a WFV


(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

§ 4b WFV


(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021

§ 4c WFV


(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

§ 5 WFV § 5


(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

§ 6 WFV


(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:

1.

Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen;

3.

tropische Hölzer.

(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:

1.

Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

vom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

2.

Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.

(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:

1.

bei Einbau einer zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für

a)

den Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte),

b)

die verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie

c)

Solarenergieerträge;

2.

bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für

a)

die verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),

b)

die Wärmeabgabe der Wärmepumpe und

c)

die Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).

§ 7 WFV


 

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

 
 

 

in €

in €

 
 

eine Person

47.520

3.960

 
 

zwei Personen

72.600

6.050

 
 

drei Personen

77.880

6.490

 
 

vier Personen

87.120

7.260

 
 

fünf Personen

92.400

7.700

 
 

sechs Personen

98.340

8.195

 
 

mehr als sechs Personen

105.600

8.800

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
  1. 2.

    Haushaltsgröße

    Haushalts-Jahreseinkommen

    Haushalts-Monatseinkommen

    (1/12 des Jahreseinkommens)

     

     

    in €

    in €

     

    eine Person

    35.880

    2.990

     

    zwei Personen

    55.200

    4.600

     

    drei Personen

    59.340

    4.945

     

    vier Personen

    66.240

    5.520

     

    fünf Personen

    70.380

    5.865

     

    sechs Personen

    74.520

    6.210

     

    mehr als sechs Personen

    80.040

    6.670

     

    1. (2) Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

§ 8 WFV


Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

 

höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Ratenfälligkeit

 

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

Nebenkosten

 

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

§ 9 WFV


(Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

§ 10 WFV


 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

27.950

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

31.175

wachsende Familien

31.175

Jungfamilien

33.325

kinderreiche Familien

34.935

  1. 2.

     

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    19.350

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    22.570

    für drei

    25.800

    für vier und mehr

    29.025

    1. (3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

      1.

      in der Stadt Salzburg

      5.500 €,

       

      2.

      in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

      5.150 €,

       

       

      3.

      in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

      4.900 €,

       

      4.

      in den Gemeinden des Lungaus

      4.500 €.

       

      1. (3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.

         

        Zuschläge je Punkt in €

        Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

        650

        Jungfamilien

        810

        kinderreiche Familien

        840

        1. 2.

           

          Zuschläge je Punkt in €

          für eine Person

          480

          für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

          für zwei

          560

          für drei

          650

          für vier

          und mehr

          730

          Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.

§ 12 WFV


(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

1.

von den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und

2.

die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt.

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

1.

für besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

12.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

14.000

wachsende Familien

12.000

Jungfamilien

14.000

Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung

bei einer Person

8.000

bei zwei und mehr Personen

10.000

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

 

Grundbetrag in €

für eine Person

8.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

10.000

für drei

12.000

für vier und mehr

14.000

(3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.

zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert):

        Pi-Wert:

         Zuschlag in €

>20 bis 27

         2.000

>13 bis 20

         4.000

<= 13

         8.000

2.

für den Einsatz ökologischer Baustoffe nach Maßgabe der Anlage D,

3.

für eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) .................................................................... 4000 €,

4.

für Errichtungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells bei Einhaltung der Grundstücksgröße (im Sinn des § 22 Abs 3 Z 2 S.WFG 2015):

a)

von höchstens 400 m² …………………….. 4.000 €,

b)

von höchstens 250 m² ...............................…8.000 €.

(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:

Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks

Kürzung des Zuschusses um

> 550 m² bis 650 m²

25 %

> 650 m² bis 750 m²

50 %

> 750 m² bis 800 m²

75 %

800 m²

100 %

Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021).

§ 13 WFV


Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

  1. 1.

§ 14 WFV § 14


(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

 

 

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

 

 

 

Geschossflächenzahl

 

a) Stadt Salzburg:

> =

0,70

 

b) sonstige Gemeinden:

> =

0,60

2

Raumeffizienz:

< =

6,30

 

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

 

 

3

Flächeneffizienz:

 

 

 

Nutzfläche/BGF oberirdisch

 

 

a) mit Laubengang:

> =

0,70

b) ohne Laubengang:

> =

0,75

 

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

< =

30,00

4

Fassadeneffizienz:

 

 

 

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

< =

1,20

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

§ 15 WFV


(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg

700 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

630 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

560 €,

4.

in den Gemeinden des Lungaus

430 €.

Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg

2 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

1,80 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

1,60 €,

4.

in den Gemeinden des Lungaus

1,20 €.

 

Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig.

(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln und/oder Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.

(5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:

Laufzeit

50 Jahre

Wertsicherung

2 % jährlich

Abschlag bei Laufzeit Baurecht < 50 Jahre

1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit

Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall bei Baurechtsverträgen mit einer Laufzeit unter 80 Jahren

10 %

§ 16 WFV § 16


(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:

 

für

je m² förderbarer

Wohnnutzfläche und Monat

je Anlage und Monat

Startwohnungen

3,75 €

 

betreutes Wohnen

4,00 €

 

sonstige Mietwohnungen

4,00 €

 

Garagen

 

50 €

Carports

 

25 €

Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet.

(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016 jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.

§ 18 WFV § 18


(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf diese nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 15 Abs 3 entsprechend zu vermindern.

(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.

§ 19 WFV


(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:

1.

bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;

2.

der restliche Teil frühestens nach

a)

Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,

b)

Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,

c)

Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung,

d)

Vorlage aller Mietverträge in Kopie, ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und

e)

Vorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option.

(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:

1.

bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses;

2.

bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.

(3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.

§ 19b WFV


(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

3.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

§ 20 WFV


(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

 

je Heimplatz

je Wohneinheit

 

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

35.000

 

 

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

35.000

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

 

 

Heime für „Wohnen auf Zeit‘

 

20.000

 

sonstige Wohnheime

5.000

 

 

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

17.500

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

17.500

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

 

 

sonstige Wohnheime

2.500

 

 

(2) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.

(3) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 %, jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.

(4) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und ist in Höhe des zuletzt für die Verzinsung und Tilgung der Fremdmittel aufgewendeten Rate (ausgenommen Restraten) zu leisten. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

1.

Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.

2.

Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem WGG unterliegt, so beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in Höhe jenes Betrages, welcher erforderlich ist, um den aushaftenden Grundbetrag innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren zur Gänze zu tilgen.

(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können für folgende Maßnahmen gemäß der Anlage B gewährt werden, und zwar jeweils je Punkt und Heimplatz bzw bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit:

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 in Höhe von 175 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €;

2.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 2 lit a und c bis e sowie Abs 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 €.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

(7) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.

§ 21 WFV § 21


(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:

1.

bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;

2.

der restliche Teil frühestens nach

a)

Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,

b)

Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,

c)

Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung.

(2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:

1.

bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe des Zuschusses;

2.

bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.

§ 21a WFV


Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.

§ 22 WFV § 22


(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

 

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

 

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

150 €

je m² saniertem Bauteil

 

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

 

 

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

 

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

 

(0 ≤ 30 kW)

 

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

 

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

 

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

 

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

 

(0 ≤ 10 m²)

 

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

 

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

 

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

 

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

 

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

200 €

je m² saniertem Bauteil

 

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

 

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

50.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

6.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

20.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

 

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:

1.

Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

§ 23 WFV


(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.

(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:

1.

den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;

2.

dem Betrag von 150.000 € je Wohnung.

§ 24 WFV


(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

 

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

 

3.

ansonsten

15 %.

 

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 25 WFV § 25


(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

§ 25a WFV


(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die

1.

der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,

2.

in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,

3.

in Summe eine größere Renovierung darstellen und

4.

die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.

(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.

(4) Zuschläge können gewährt werden

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;

2.

bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.

§ 25b WFV


(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:

a)

Einverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes;

b)

Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;

c)

Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises;

d)

Nachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken;

e)

Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung;

f)

Vorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen;

(2) Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.

§ 26 WFV


(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zumutbarkeitszuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:

1.

für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind;

2.

für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solchen im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2015 um je einen Prozentpunkt;

3.

für Jungfamilien um einen Prozentpunkt;

4.

für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt;

5.

für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind;

6.

für Familien, bei denen ein Familienmitglied über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied.

(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.

§ 26a WFV


(1) Die Haushaltseinkommen-Obergrenze für die Gewährung eines Grundzuschusses beträgt 80 % der Einkommensbeträge gemäß § 7 Abs 1.

(2) Der Referenzwert beträgt für Objekte:

 

Referenzwert

in der Stadt Salzburg

7,00 €

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

6,80 €

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

6,60 €

in den Gemeinden des Lungaus

6,20 €

(3) Die Referenzwerte gemäß Abs 2 sind ab dem Jahr 2018 um 1,25 % jährlich, jeweils kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle, anzuheben. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.

§ 26b WFV


Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 S.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 20 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.

§ 28 WFV § 28


(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.

(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

§ 29 WFV § 29


Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zinsbeihilfe werden durch gesonderte Verordnung geregelt.

§ 30 WFV § 30


Unterlagen zu Ansuchen um die Gewährung einer Förderung oder Wohnbeihilfe sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, in Ablichtung vorzulegen.

§ 31 WFV § 31


Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

die Einkommensnachweise,

der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

§ 32 WFV


Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

1.

Bei Kaufförderungen

a)

für die Prüfung der Förderbarkeit:

die Unterlagen gemäß § 31;

eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel;

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

b)

für die Vorbereitung des Förderungsvertrages:

die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie);

die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum);

Parifizierungs- und Ausführungspläne (bei Beantragung von Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 2 lit c (Barrierefreiheit);

2.

bei Errichtungsförderungen im Eigentum

die Unterlagen gemäß § 31;

die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;

der Bau- und Lageplan;

eine ausdrückliche Erklärung des Förderungswerbers und aller sonstigen für die Förderung maßgeblichen nahesteheden Personen über alle in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke;

eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist;

ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt);

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel sowie der Kosten für die Errichtung;

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

eine Bestätigung der Gemeinde oder der Land-Invest über das Vorliegen eines Baulandsicherungsmodells;

                  nach Baufertigstellung:

ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

eine vom Bauführer unterfertigte Erklärung, betreffend die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gewährung von Zuschlägen dafür;

3.

bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen:

a)

als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung:

der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;

eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;

die Bauplatzerklärung;

die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;

der Bau- und Lageplan;

ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);

ein Nachweis über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks-, Teil-, bzw Generalunternehmerausschreibung);

eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie);

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die vorläufige Entgeltberechnung;

bei Förderungswerbern gemäß § 26 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt;

Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt;

Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist;

b)

nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner:

ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;

die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl);

c)

bei Mietkaufwohnungen zusätzlich zu lit a und lit b für die Auszahlung des Zuschusses:

eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages;

ein unbefristeter oder für die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag;

eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist;

3a.

bei Förderung der Ausübung einer Kaufoption:

der unterfertigte Kaufvertrag;

ein Finanzierungsplan;

eine Bestätigung des Verkäufers/Bauträgers zur Berechnung des Kaufpreises;

das Verkehrswertgutachten gemäß § 15g WGG;

4.

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und lit b:

bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);

4a.

bei Förderungen von Baugruppen-Wohnhäusern:

die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);

ein Nachweis über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß der Bundesabgabenordnung;

eine Aufstellung aller volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder,

ein Erhebungsblatt samt aller Unterlagen zur Beurteilung, ob die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder begünstigte Personen sind;

5.

bei Sanierungsförderungen:

a)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1

ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;

eine Bewohnerliste und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 13 zusätzlich die Bestätigung, dass ein gültiger Netzzugangsvertrag vorliegt;

zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;

b)

bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber

der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder eines sonstigen Nachweises, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt;

die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme;

c)

bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen oder eine entsprechende Entscheidung des Gerichts;

5a.

bei Ansuchen um größere Renovierung:

ein Grundbuchsauszug neuesten Standes;

ein Bestands- sowie ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Kostenvoranschläge;

ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;

zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;

nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen:

die Endabrechnung;

ein Fertigstellungsenergieausweis in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Mietverträge für alle Wohnungen (ausgenommen bei Förderungswerbern, die dem WGG unterliegen);

die Bewohnerliste samt Meldezettel für alle sanierten Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung;

Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt;

Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt;

Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist;

6.

bei Ansuchen um Wohnbeihilfe:

das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;

die Einkommensnachweise gemäß § 16 S.WFG 2015;

eine Bankbestätigung (Formblatt);

zu Kontrollzwecken auf Anforderung:

eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;

Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;

Behindertenausweis;

Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes;

7.

bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 6 (erstmaliges Ansuchen):

der Mietvertrag;

ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung);

eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);

ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);

eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.

 

 

 

 

§ 33 WFV


Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind vorzulegen:

1.

zum Schallschutz:

 

 

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

 

-

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen: das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt, in dem auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen bestätigt wird;

 

-

eine Bestätigung des Planers (Ziviltechniker einschlägiger Befugnis oder Baumeister) betreffend die Einhaltung der einschlägigen schallschutztechnischen Önormen;

2.

zu den Baustoffen:

 

 

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 dem Käufer oder der Käuferin ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

 

-

bei sonstigen Förderungen für Bauten: eine Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3.

§ 34 WFV


(1) Soweit nach dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.

(2) Die Önormen liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 35 WFV


(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;

2.

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;

3.

die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;

4.

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.

(3) Die Novelle LGBl Nr …../2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/381/A notifiziert.

§ 35a WFV


Die Begünstigungen gemäß § 42b Abs 1 und 2 S.WFG 2015 werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

§ 36 WFV § 36


(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.

(2) Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

§ 2 WFV

§ 7

den zumutbaren Wohnungsaufwand

§ 32 WFV

§ 26

(3) Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.

(4) bis (7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2016)!

Anlage

Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV) Fundstelle


LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 73/2016

LGBl Nr 97/2016

LGBl Nr 103/2016

LGBl Nr 89/2017

LGBl Nr 106/2018

LGBl Nr 78/2019

LGBl Nr 79/2020

LGBl Nr 107/2020

LGBl Nr 146/2020

LGBl Nr 11/2021 (DFB)

LGBl Nr 66/2021

1. Abschnitt

Allgemeines

         §  1    Ergänzende Begriffsbestimmungen

         §  2    Verweisungen auf Bundesrecht

         §  3    Reihung von Förderungsansuchen

         §  4    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

         § 4a    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

         § 4b    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

         § 4c    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

2. Abschnitt

Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

         §  5    Mittelaufteilung

3. Abschnitt

Förderungen

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

         §  6    Allgemeine technische Anforderungen

         §  7    Höchstzulässiges Einkommen

         §  8    Anforderungen für Vorrangdarlehen

         §  9    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021)

2. Unterabschnitt

Kaufförderung

         § 10    Höhe des Zuschusses

         § 11    Auszahlung des Zuschusses

3. Unterabschnitt

Errichtungsförderung im Eigentum

         § 12    Höhe des Zuschusses

         § 13    Auszahlung des Zuschusses

4. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

         § 14    Förderungsvoraussetzungen

         § 15    Grund- und Aufschließungskosten

         § 16    Baukosten

         § 17    Zuschuss

         § 18    Finanzierungsbeitrag

         § 19    Auszahlung des Zuschusses

4a. Unterabschnitt

Förderung der Ausübung einer Kaufoption

         § 19a   Zuschuss

         § 19b   Höchstzulässiger Kaufpreis

         § 19c   Auszahlung des Zuschusses

5. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnheimen

         § 20    Höhe des Zuschusses

         § 21    Auszahlung des Zuschusses

5a. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern

         § 21a   Höhe des Grundbetrages

6. Unterabschnitt

Sanierungsförderung

         § 22    Förderbare Maßnahmen und Kosten

         § 23    Höchst förderbare Kosten

         § 24    Höhe des Zuschusses

         § 25    Auszahlung des Zuschusses

6a. Unterabschnitt

Größere Renovierung

         § 25a   Förderbare Maßnahmen und Höhe des Zuschusses

         § 25b   Endabrechnung und Auszahlung

7. Unterabschnitt

Wohnbeihilfe

         § 26    Zumutbarer Wohnungsaufwand

         § 26a   Grundzuschuss – Einkommensobergrenze und Referenzwerte

         § 27    Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe

         § 28    Befristung und Auszahlung

8. Unterabschnitt

Zinsbeihilfe

         § 29    Gewährung

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

         § 30    Ablichtungen

         § 31    Unterlagen zur Person

         § 32    Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten

         § 33    Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

         § 34    Anerkennung gleichwertiger Normen

         § 35    Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

         § 35a   Verlängerung der Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie

         § 36    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

         § 37    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage A

Zumutbarer Wohnungsaufwand

Anlage B

Zuschlagspunkte

Anlage C

Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Eigentum

Anlage C/1

Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum

Anlage D

Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primärenergieindikators (Bi30-Wert)

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