§ 12 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

1.

von den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und

2.

die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt.

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

1.

für besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

12.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

14.000

wachsende Familien

12.000

Jungfamilien

14.000

Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung

bei einer Person

8.000

bei zwei und mehr Personen

10.000

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

 

Grundbetrag in €

für eine Person

8.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

10.000

für drei

12.000

für vier und mehr

14.000

(3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.

zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert):

        Pi-Wert:

         Zuschlag in €

>20 bis 27

         2.000

>13 bis 20

         4.000

<= 13

         8.000

2.

für den Einsatz ökologischer Baustoffe nach Maßgabe der Anlage D,

3.

für eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) .................................................................... 4000 €,

4.

für Errichtungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells bei Einhaltung der Grundstücksgröße (im Sinn des § 22 Abs 3 Z 2 S.WFG 2015):

a)

von höchstens 400 m² …………………….. 4.000 €,

b)

von höchstens 250 m² ...............................…8.000 €.

(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:

Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks

Kürzung des Zuschusses um

> 550 m² bis 650 m²

25 %

> 650 m² bis 750 m²

50 %

> 750 m² bis 800 m²

75 %

800 m²

100 %

Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2021).

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 WFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 WFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 WFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 WFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 WFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 WFV
§ 13 WFV