§ 10 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

27.950

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

31.175

wachsende Familien

31.175

Jungfamilien

33.325

kinderreiche Familien

34.935

  1. 2.

     

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    19.350

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    22.570

    für drei

    25.800

    für vier und mehr

    29.025

    1. (3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

      1.

      in der Stadt Salzburg

      5.500 €,

       

      2.

      in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

      5.150 €,

       

       

      3.

      in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

      4.900 €,

       

      4.

      in den Gemeinden des Lungaus

      4.500 €.

       

      1. (3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.

         

        Zuschläge je Punkt in €

        Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

        650

        Jungfamilien

        810

        kinderreiche Familien

        840

        1. 2.

           

          Zuschläge je Punkt in €

          für eine Person

          480

          für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

          für zwei

          560

          für drei

          650

          für vier

          und mehr

          730

          Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 27.09.2022
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