§ 21a WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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