§ 19b WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

3.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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