§ 22 WFV § 22

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

 

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

 

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

150 €

je m² saniertem Bauteil

 

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

 

 

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

 

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

 

(0 ≤ 30 kW)

 

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

 

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

 

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

 

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

 

(0 ≤ 10 m²)

 

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

 

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

 

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

 

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

 

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

200 €

je m² saniertem Bauteil

 

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

 

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

50.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

6.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

20.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

 

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:

1.

Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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