§ 22 WFV § 22

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

130150

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke oder erdberührender, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Errichtung oder Erneuerung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage mit WärmerückgewinnungDachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

80200

je m² Bruttogeschoß-flächesaniertem Bauteil

8. Dachsanierung 130 € je m² saniertem Bauteil

98.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

109.

erstmaliger Einbau/Sanierungnachträgliche Errichtung eines Bades einschließlich Erneuerung der WasserleitungenPersonenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

5.000 €

je Wohnung

11.50.000 €

Sanierung der Elektroinstallationenje Aufzugsanlage

5.000 € je Wohnung

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

12.6.000 €

baulicher Feuchtigkeitsschutzje zusätzlichem Geschoß

5.000 € je Wohnung
13. sonstige Sanierungsmaßnahmen 7.000 € je Wohnung

1410.

nachträgliche ErrichtungUmbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

50.00020.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

6.000 € je zusätzlichem Geschoß
15. Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
20.000 € je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-WertinWert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin bekannt zu gebenvorzulegen:

1.

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 15:Ein nur auf die auf Kostenvoranschlägen beruhenden Angaben hinsichtlich der voraussichtlich zu erwartenden Kosten;Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

2. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 8, soweit diese auf technischen Vorgaben abstellen, die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

b)

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2018

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

130150

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke oder erdberührender, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Errichtung oder Erneuerung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage mit WärmerückgewinnungDachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

80200

je m² Bruttogeschoß-flächesaniertem Bauteil

8. Dachsanierung 130 € je m² saniertem Bauteil

98.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

109.

erstmaliger Einbau/Sanierungnachträgliche Errichtung eines Bades einschließlich Erneuerung der WasserleitungenPersonenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

5.000 €

je Wohnung

11.50.000 €

Sanierung der Elektroinstallationenje Aufzugsanlage

5.000 € je Wohnung

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

12.6.000 €

baulicher Feuchtigkeitsschutzje zusätzlichem Geschoß

5.000 € je Wohnung
13. sonstige Sanierungsmaßnahmen 7.000 € je Wohnung

1410.

nachträgliche ErrichtungUmbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

50.00020.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

6.000 € je zusätzlichem Geschoß
15. Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
20.000 € je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-WertinWert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin bekannt zu gebenvorzulegen:

1.

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 15:Ein nur auf die auf Kostenvoranschlägen beruhenden Angaben hinsichtlich der voraussichtlich zu erwartenden Kosten;Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

2. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 8, soweit diese auf technischen Vorgaben abstellen, die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

b)

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

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