(1) Den Mietern einer nach dem S.WFG 2015 oder dem S.WFG 1990 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
1. | die Wohnung ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zumindest fünf Jahre für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG verwendet worden ist, | |||||||||
2. | die Käufer begünstigte Personen gemäß § 11 S.WFG 2015 sind, wobei die Einkommensverhältnisse und die Bedarfsvoraussetzungen nicht neuerlich zu prüfen sind, | |||||||||
3. | die Käufer die Wohnbeihilfe, die ihnen für diese Wohnung für den Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt gemäß Z 6, gewährt worden ist, zurückgezahlt haben, | |||||||||
4. | die Verkäufer die für die Wohnung gewährte Förderung (Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse nach dem S.WFG 1990 sowie rückzahlbare und nicht rückzahlbare Zuschüsse nach dem S.WFG 2015) zur Gänze zurückgezahlt und das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft entlassen haben, | |||||||||
5. | der Kaufpreis für die geförderte Wohnung den sich aus § 19b ergebenden Betrag nicht übersteigt und | |||||||||
6. | der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam wird. |
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt 300 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen, die nach dem fünften Jahr ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erfolgen, vermindert sich der anteilige Zuschuss je weiterem ganzem Monat um 1,25 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Auszugehen bei der Laufzeitermittlung ist dabei von jenem Datum gemäß Abs 2 Z 6, welches der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase folgt. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 3, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen. Die Zuschüsse sind auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(4) Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen. Dem Höchstbetragspfandrecht dürfen Pfandrechte für Einmalkredite im Ausmaß bis zu 2.500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche vorangehen, soweit sie für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlich sind und den Bedingungen des § 8 entsprechen.
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