§ 25 WFV § 25

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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