§ 25 WFV § 25

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Sanierungsförderung kann nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Maßnahmen von dazu befugten Unternehmen ausgeführt worden sind und die Rechnungen eine Ausweisung von Material- und Arbeitskosten je Sanierungsmaßnahme vorsehen. Für die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke genügt die Vorlage einer Materialrechnung.

(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten. DieKeine Auszahlung des Zuschusses unterbleibterfolgt, wenn dieserder Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(32) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2018

(1) Eine Sanierungsförderung kann nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Maßnahmen von dazu befugten Unternehmen ausgeführt worden sind und die Rechnungen eine Ausweisung von Material- und Arbeitskosten je Sanierungsmaßnahme vorsehen. Für die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke genügt die Vorlage einer Materialrechnung.

(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten. DieKeine Auszahlung des Zuschusses unterbleibterfolgt, wenn dieserder Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(32) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

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