(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
1. | von den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und | |||||||||
2. | die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt. |
(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
1. | für besondere Familienkonstellationen: |
| Grundbetrag in € | |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 12.000 | |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 14.000 | |
wachsende Familien | 12.000 | |
Jungfamilien | 14.000 | |
Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung | bei einer Person | 8.000 |
bei zwei und mehr Personen | 10.000 | |
2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Grundbetrag in € | |
für eine Person | 8.000 | |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 10.000 |
für drei | 12.000 | |
für vier und mehr | 14.000 | |
(3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
1. | zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert): |
Pi-Wert: | Zuschlag in € |
>20 bis 27 | 2.000 |
>13 bis 20 | 4.000 |
<= 13 | 8.000 |
2. | für den Einsatz ökologischer Baustoffe nach Maßgabe der Anlage D, | |||||||||
3. | für eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) .................................................................... 4000 €. |
(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks | Kürzung des Zuschusses um |
> 550 m² bis 650 m² | 25 % |
> 650 m² bis 750 m² | 50 % |
> 750 m² bis 800 m² | 75 % |
800 m² | 100 % |
Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum, zur Errichtung von Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten. |
(5) Bei Gewährung einer Förderung gemäß den §§ 4a bis 4c besteht der Zuschuss nur aus den Zuschlägen.
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