(1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:
Darlehensparameter | Höhe bzw Konditionen | |||
Darlehenshöhe | bei Kaufförderungen | höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 7 | ||
bei Errichtungsförderungen im Eigentum | höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 10 | |||
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen | höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt | |||
Verzinsung | Zinsindikator | bei variabler Verzinsung | 3-, 6- oder 12-Monats Euribor | |
bei fixer Verzinsung | Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre | |||
Wirksamwerden der Zinsänderung | bei variabler Verzinsung | abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | ||
bei fixer Verzinsung | am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats | |||
Zins-Fixing-Tag | fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung | |||
Zinsberechnungsmethode | 360/360 | |||
Zinsfälligkeit | letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | |||
Aufschlag | bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen | höchstens 1,5 % | ||
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen | keine Vorgabe | |||
Ratenfälligkeit |
| letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres | ||
Tilgung | vorzeitige Tilgung | bei variabler Verzinsung | jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art | |
bei Fixverzinsung | jederzeit möglich | |||
kapitaltilgungsfreie Zeit | bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen | bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren | ||
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen | keine Vorgabe | |||
Nebenkosten |
| höchstens 0,5 % der Darlehensnominale | ||
(2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.
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