§ 3 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.

(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:

1.

nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;

2.

nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

 

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

3.

nach folgenden Kriterien bei Zuschüssen für den Ankauf von bebauten Grundflächen (§ 4a):

a)

Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,

b)

Beitrag zur Belebung des Ortskerns und

c)

architektonische und ökologische Qualität des Vorhabens.

In Kraft seit 19.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WFV
§ 4 WFV