(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße | Haushalts-Jahreseinkommen in € | Haushalts-Monatseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) in € |
eine Person | 35.880 | 2.990 |
zwei Personen | 55.200 | 4.600 |
drei Personen | 59.340 | 4.945 |
vier Personen | 66.240 | 5.520 |
fünf Personen | 70.380 | 5.865 |
sechs Personen | 74.520 | 6.210 |
mehr als sechs Personen | 80.040 | 6.670 |
(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
1. | bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern; | |||||||||
2. | bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen. |
(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen überschritten werden:
1. | um bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (§ 11 Abs 4 Z 4 S.WFG 2015); | |||||||||
2. | um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) oder lit d (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt: | |||||||||
a) | Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3; | |||||||||
b) | Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz; | |||||||||
c) | Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses; | |||||||||
d) | Nachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird; | |||||||||
3. | um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG. |
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