§ 7 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:

1. Eigentum:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

47.520

3.960

zwei Personen

72.600

6.050

drei Personen

77.880

6.490

vier Personen

87.120

7.260

fünf Personen

92.400

7.700

sechs Personen

98.340

8.195

mehr als sechs Personen

105.600

8.800

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

43.200

3.600

zwei Personen

66.000

5.500

drei Personen

70.800

5.900

vier Personen

79.200

6.600

fünf Personen

84.000

7.000

sechs Personen

89.400

7.450

mehr als sechs Personen

96.000

8.000

2.

Miete:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

35.880

2.990

zwei Personen

55.200

4.600

drei Personen

59.340

4.945

vier Personen

66.240

5.520

fünf Personen

70.380

5.865

sechs Personen

74.520

6.210

mehr als sechs Personen

80.040

6.670

(2) Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

1.

bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;

2.

bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen.

(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 Z 2 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen überschritten werden:

1.

um bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (§ 11 Abs 4 Z 4 S.WFG 2015);

2.

um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) oder lit d (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:

a)

Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;

b)

Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;

c)

Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;

d)

Nachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;

3.

um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG.

  1. 2.

    Haushaltsgröße

    Haushalts-Jahreseinkommen

    Haushalts-Monatseinkommen

    (1/12 des Jahreseinkommens)

    in €

    in €

    eine Person

    35.880

    2.990

    zwei Personen

    55.200

    4.600

    drei Personen

    59.340

    4.945

    vier Personen

    66.240

    5.520

    fünf Personen

    70.380

    5.865

    sechs Personen

    74.520

    6.210

    mehr als sechs Personen

    80.040

    6.670

    1. (2) Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

Stand vor dem 27.09.2022

In Kraft vom 01.08.2021 bis 27.09.2022
(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:

1. Eigentum:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

47.520

3.960

zwei Personen

72.600

6.050

drei Personen

77.880

6.490

vier Personen

87.120

7.260

fünf Personen

92.400

7.700

sechs Personen

98.340

8.195

mehr als sechs Personen

105.600

8.800

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

43.200

3.600

zwei Personen

66.000

5.500

drei Personen

70.800

5.900

vier Personen

79.200

6.600

fünf Personen

84.000

7.000

sechs Personen

89.400

7.450

mehr als sechs Personen

96.000

8.000

2.

Miete:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

in €

eine Person

35.880

2.990

zwei Personen

55.200

4.600

drei Personen

59.340

4.945

vier Personen

66.240

5.520

fünf Personen

70.380

5.865

sechs Personen

74.520

6.210

mehr als sechs Personen

80.040

6.670

(2) Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

1.

bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;

2.

bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen.

(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 Z 2 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen überschritten werden:

1.

um bis zu 50 % bei einem gleichzeitigen Wohnungswechsel mit Eigentümeridendität des Vermieters (§ 11 Abs 4 Z 4 S.WFG 2015);

2.

um bis zu 100 % bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) oder lit d (Mehrgenerationenwohnen), wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:

a)

Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;

b)

Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;

c)

Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;

d)

Nachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird;

3.

um mehr als 100 % bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG.

  1. 2.

    Haushaltsgröße

    Haushalts-Jahreseinkommen

    Haushalts-Monatseinkommen

    (1/12 des Jahreseinkommens)

    in €

    in €

    eine Person

    35.880

    2.990

    zwei Personen

    55.200

    4.600

    drei Personen

    59.340

    4.945

    vier Personen

    66.240

    5.520

    fünf Personen

    70.380

    5.865

    sechs Personen

    74.520

    6.210

    mehr als sechs Personen

    80.040

    6.670

    1. (2) Abweichend zu Abs 1 Z 1 und 2 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

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