(1) Zuschüsse zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können nur Gemeinden des Bundeslandes Salzburg gewährt werden, bei denen der Anteil der Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung zumindest 75 % des gesamten Wohnungsbestandes der Gemeinde beträgt.
(2) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.
(3) Der Zuschuss zur Finanzierung der Grund- und/oder Aufschließungskosten beträgt 20 % des Verkehrswertes (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Wird ein Zuschuss nur zu den Aufschließungskosten gewährt und unterschreiten diese den Höchstzuschuss, so ist der Zuschuss mit den tatsächlichen Aufschließungskosten begrenzt. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 4b Abs 3, 5 und 6 sinngemäß, soweit es sich um die Förderung von Eigentumswohnungen handelt.
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