§ 4c WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zuschüsse zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können nur Gemeinden des Bundeslandes Salzburg gewährt werden, bei denen der Anteil der Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung zumindest 75 % des gesamten Wohnungsbestandes der Gemeinde beträgtAnm.

(2) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.

(3) Der Zuschuss zur Finanzierung derentfallen auf Grund- und/oder Aufschließungskosten beträgt 20 % des Verkehrswertes (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Wird ein Zuschuss nur zu den Aufschließungskosten gewährt und unterschreiten diese den Höchstzuschuss, so ist der Zuschuss mit den tatsächlichen Aufschließungskosten begrenzt. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 4b Abs 3LGBl Nr 66/2021, 5 und 6 sinngemäß, soweit es sich um die Förderung von Eigentumswohnungen handelt.)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.07.2021

(1) Zuschüsse zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können nur Gemeinden des Bundeslandes Salzburg gewährt werden, bei denen der Anteil der Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung zumindest 75 % des gesamten Wohnungsbestandes der Gemeinde beträgtAnm.

(2) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.

(3) Der Zuschuss zur Finanzierung derentfallen auf Grund- und/oder Aufschließungskosten beträgt 20 % des Verkehrswertes (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Wird ein Zuschuss nur zu den Aufschließungskosten gewährt und unterschreiten diese den Höchstzuschuss, so ist der Zuschuss mit den tatsächlichen Aufschließungskosten begrenzt. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 4b Abs 3LGBl Nr 66/2021, 5 und 6 sinngemäß, soweit es sich um die Förderung von Eigentumswohnungen handelt.)

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