§ 32 WFV

WFV - Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

1.

Bei Kaufförderungen

a)

für die Prüfung der Förderbarkeit:

die Unterlagen gemäß § 31;

eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel;

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

b)

für die Vorbereitung des Förderungsvertrages:

die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie);

die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum);

Parifizierungs- und Ausführungspläne (bei Beantragung von Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 2 lit c (Barrierefreiheit);

2.

bei Errichtungsförderungen im Eigentum

die Unterlagen gemäß § 31;

die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;

der Bau- und Lageplan;

eine ausdrückliche Erklärung des Förderungswerbers und aller sonstigen für die Förderung maßgeblichen nahesteheden Personen über alle in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke;

eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist;

ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt);

ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel sowie der Kosten für die Errichtung;

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

eine Bestätigung der Gemeinde oder der Land-Invest über das Vorliegen eines Baulandsicherungsmodells;

                  nach Baufertigstellung:

ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

eine vom Bauführer unterfertigte Erklärung, betreffend die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gewährung von Zuschlägen dafür;

3.

bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen:

a)

als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung:

der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;

eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;

die Bauplatzerklärung;

die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;

der Bau- und Lageplan;

ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);

ein Nachweis über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks-, Teil-, bzw Generalunternehmerausschreibung);

eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie);

ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die vorläufige Entgeltberechnung;

bei Förderungswerbern gemäß § 26 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt;

Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt;

Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist;

b)

nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner:

ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;

die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl);

c)

bei Mietkaufwohnungen zusätzlich zu lit a und lit b für die Auszahlung des Zuschusses:

eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages;

ein unbefristeter oder für die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag;

eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist;

3a.

bei Förderung der Ausübung einer Kaufoption:

der unterfertigte Kaufvertrag;

ein Finanzierungsplan;

eine Bestätigung des Verkäufers/Bauträgers zur Berechnung des Kaufpreises;

das Verkehrswertgutachten gemäß § 15g WGG;

4.

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und lit b:

bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);

4a.

bei Förderungen von Baugruppen-Wohnhäusern:

die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);

ein Nachweis über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß der Bundesabgabenordnung;

eine Aufstellung aller volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder,

ein Erhebungsblatt samt aller Unterlagen zur Beurteilung, ob die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder begünstigte Personen sind;

5.

bei Sanierungsförderungen:

a)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1

ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;

eine Bewohnerliste und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 13 zusätzlich die Bestätigung, dass ein gültiger Netzzugangsvertrag vorliegt;

zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;

b)

bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber

der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder eines sonstigen Nachweises, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt;

die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme;

c)

bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen oder eine entsprechende Entscheidung des Gerichts;

5a.

bei Ansuchen um größere Renovierung:

ein Grundbuchsauszug neuesten Standes;

ein Bestands- sowie ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Kostenvoranschläge;

ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;

zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;

nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen:

die Endabrechnung;

ein Fertigstellungsenergieausweis in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

die Mietverträge für alle Wohnungen (ausgenommen bei Förderungswerbern, die dem WGG unterliegen);

die Bewohnerliste samt Meldezettel für alle sanierten Wohnungen mit Hauptwohnsitzmeldung;

Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt;

Nachweis, dass eine Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009 vorliegt;

Gutachten und schlüssiges Gesamtkonzept aus dem hervorgeht, dass die künftige Nutzung der Stadt- oder Ortskernstärkung dient, der Liegenschaft eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zukommt und das Bauvorhaben von überörtlicher Bedeutung ist;

6.

bei Ansuchen um Wohnbeihilfe:

das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;

die Einkommensnachweise gemäß § 16 S.WFG 2015;

eine Bankbestätigung (Formblatt);

zu Kontrollzwecken auf Anforderung:

eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;

Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;

Behindertenausweis;

Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes;

7.

bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 6 (erstmaliges Ansuchen):

der Mietvertrag;

ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung);

eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);

ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);

eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.

 

 

 

 

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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