§ 9 ZIV 2023 Schlussbestimmungen

ZIV 2023 - Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.
In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 ZIV 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ZIV 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 ZIV 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 ZIV 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 ZIV 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 ZIV 2023
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) Fundstelle