§ 2 ZIV 2023 Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen

ZIV 2023 - Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einszu APIs,
    2. 2.Ziffer 2zu EPGs sowie
    3. 3.Ziffer 3zu Zugangsberechtigungssystemen.
  2. (2)Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
    2. 2.Ziffer 2API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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