§ 7 ZIV 2023 Bestimmungen über die Interoperabilität

ZIV 2023 - Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
  1. (1)Absatz eins,Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.Digitalfernsehgeräte nach Absatz eins, müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.
In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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