Gesamte Rechtsvorschrift ZIV 2023

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

ZIV 2023
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ZIV 2023 Allgemeine Bestimmungen


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1.Ziffer einsanerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
  2. 2.Ziffer 2Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
  3. 3.Ziffer 3Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
  4. 4.Ziffer 4elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
  5. 5.Ziffer 5offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
  6. 6.Ziffer 6Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,.

§ 2 ZIV 2023 Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen


Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einszu APIs,
    2. 2.Ziffer 2zu EPGs sowie
    3. 3.Ziffer 3zu Zugangsberechtigungssystemen.
  2. (2)Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
    2. 2.Ziffer 2API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 ZIV 2023 Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme


Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen

Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.

§ 4 ZIV 2023 Getrennte Buchführung


Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen haben hinsichtlich dieser Tätigkeit getrennt Buch zu führen.

§ 5 ZIV 2023 Kontrollübergabe bei Zugangsberechtigungssystemen


Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.

§ 6 ZIV 2023 Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten


  1. (1)Absatz eins,Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
    2. 2.Ziffer 2die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

§ 7 ZIV 2023 Bestimmungen über die Interoperabilität


Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
  1. (1)Absatz eins,Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.Digitalfernsehgeräte nach Absatz eins, müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.

§ 8 ZIV 2023 Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang


Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. 1.Ziffer einsSignale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. 2.Ziffer 2sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

§ 9 ZIV 2023 Schlussbestimmungen


Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.

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