§ 3 ZIV 2023 Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme

ZIV 2023 - Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen

Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.

In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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