§ 8 ZIV 2023 Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

ZIV 2023 - Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. 1.Ziffer einsSignale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. 2.Ziffer 2sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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