Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.Ziffer einsanerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
2.Ziffer 2Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
3.Ziffer 3Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
4.Ziffer 4elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
5.Ziffer 5offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
6.Ziffer 6Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,.
In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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