Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
1.Ziffer einsdie Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
2.Ziffer 2die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.
In Kraft seit 20.01.2023 bis 31.12.9999
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