§ 8 ZIB-V 2023 (Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung), Übergangsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 8 ZIB-V 2023 Übergangsbestimmungen
ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen gemäß Anlage 1 sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.
In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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