§ 1 ZIB-V 2023 Begriffsbestimmungen

ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. 2.Ziffer 2„Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;„Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (Paragraph 4,) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Ziffer 4,) besteht;
  3. 3.Ziffer 3„Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur

Glasfaseranbindung von

– Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

– Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

– Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

– Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

– Glasfaser

– Kupferdoppelader

– Richtfunk

  1. 4.Ziffer 4
In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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