§ 4 ZIB-V 2023 (Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung), Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung - JUSLINE Österreich
§ 4 ZIB-V 2023 Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung
ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Informationen über Breitbandversorgung sind quartalsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Quartalsende an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu verbessern.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Absatz 2, vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.
(4)Absatz 4,Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.Nach Paragraph 2, Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.
In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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