§ 2 ZIB-V 2023 Auskunftspflichtige

ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 25 und Z 9 TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 36 TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. Paragraph 4, Ziffer 25 und Ziffer 9, TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. Paragraph 4, Ziffer 36, TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (Paragraph 3,) an die RTR-GmbH verpflichtet.

In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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