§ 3 ZIB-V 2023 (Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung), Informationen über Breitbandversorgung - JUSLINE Österreich
§ 3 ZIB-V 2023 Informationen über Breitbandversorgung
ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
(2)Absatz 2,Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Absatz eins, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.
In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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