§ 5 ZIB-V 2023 (Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung), Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz - JUSLINE Österreich
§ 5 ZIB-V 2023 Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz
ZIB-V 2023 - Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Absatz eins, wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (Paragraph eins, Ziffer 10, Litera b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.
(3)Absatz 3,Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite ist zudem die tatsächliche Auslastung des Mobilfunknetzes am jeweiligen Ort zu berücksichtigen, indem jene Bandbreite anzugeben ist, die der Endkunde 95% des Tages/24 h in der Rasterzelle nutzen kann.
In Kraft seit 18.05.2023 bis 31.12.9999
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