Gesamte Rechtsvorschrift WrSchG

Wiener Schulgesetz

WrSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.07.2020
Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG)

StF.: LGBl. Nr. 20/1976

§ 1 WrSchG


(1) Dieses Gesetz gilt - sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen (allgemeinbildende Pflichtschulen) und für die Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen) sowie für öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die öffentlichen Praxisschülerheime, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, sowie das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.

§ 1a WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 2 WrSchG


(1) Öffentliche Pflichtschulen sind die von der gesetzlichen Schulerhalterin errichteten und erhaltenen Pflichtschulen. Öffentliche Schülerinnen- und Schülerheime sind die von der gesetzlichen Heimerhalterin errichteten und erhaltenen Schülerinnen- und Schülerheime.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Pflichtschulen oder, sofern sich die Regelung auf einzelne Schularten bezieht, Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime kurz Schülerinnen- und Schülerheime genannt.

§ 3 WrSchG Errichtung, Erhaltung und Auflassung


(1) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerinnen- und Schülerheimes ist die Beistellung der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulärztin oder des Schularztes sowie des zur Betreuung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie Schulwartinnen und Schulwarte sowie Reinigungspersonal) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, an ganztägigen Schulformen auch die Beistellung des für die Tagesbetreuung erforderlichen Personals und die Vorsorge für die Verpflegung, zu verstehen.

(3) Unter Teilung einer Schule ist die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als neue Schule zu verstehen.

(4) Unter Verlegung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen.

(5) Unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Einstellung des Schul- oder Heimbetriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung der Schule oder des Schülerheimes zu verstehen.

§ 4 WrSchG Allgemeine Zugänglichkeit


(1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Mädchen oder nur für Knaben bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel der Wiener Schülerin oder des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann.

§ 5 WrSchG Unentgeltlichkeit des Pflichtschulbesuches


(1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.

(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

§ 6 WrSchG Schülerinnen- und Schülerheimbeiträge


(1) Für die in einem Schülerinnen- und Schülerheim untergebrachten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerinnen- und Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorgesehen werden können.

(2) Den Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.

(3) Der Schülerinnen- und Schülerheimbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.

§ 7 WrSchG


(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundschule.

(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse, der Einzelintegration oder in Form des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells. Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(3) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 8 WrSchG


(1) Volksschulen sind in der Grundschule entweder

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

verpflichtend zu führen.

(1a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Volksschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums fest. Vor der Entscheidung ist die Zustimmung der Bildungsdirektion und der Schulerhalterin einzuholen. Die Organisationsform gemäß Abs. 1a legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

§ 9 WrSchG


(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann eine entsprechend ausgebildete Lehrerin oder ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Volksschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird. Weiters sind für jede Volksschulklasse eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Volksschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.

(3) Im Falle des Unterrichtes in Form der Integrationsklasse oder des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells ist eine entsprechend ausgebildete Lehrerin oder ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dieser Einsatz hat je nach Modellvariante, in Integrationsklassen während der gesamten Unterrichtszeit, in allen anderen Fällen phasenweise zu erfolgen. Weiters ist in pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in Form der Einzelintegration, der Förderklasse oder in anderen Modellen durch mobile oder ambulante Lehrpersonen zulässig.

(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

§ 10 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 11 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 11a WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 12 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 13 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 14 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 14a WrSchG


(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(3) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse. Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 14b WrSchG


(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Mittelschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

§ 14c WrSchG


Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

§ 14d WrSchG


(1) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen.

(2) Für jede Mittelschule ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Mittelschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird. Weiters sind die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Mittelschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

§ 14e WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

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§ 14f WrSchG


Bescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen beziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. Es ist von der Einheit der Schulen auszugehen.

§ 15 WrSchG


(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 14a und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 16 WrSchG


(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Schulen oder

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.

In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

1.

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(4) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

(5) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

§ 17 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer


Die Bestimmungen der §§ 9, 14d und 21 sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.

§ 18 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 19 WrSchG


(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülerinnen- bzw. Schülergruppen zusammenzufassen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 20 WrSchG


(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder

3.

als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

§ 21 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer


(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. Für den integrativen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Wird die Polytechnische Schule als selbstständige Schule geführt, ist überdies eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Polytechnischen Schulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

§ 22 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 23 WrSchG Aufbau


(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerinnen- und Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

§ 24 WrSchG Organisationsformen


(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

1.

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder

2.

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder

3.

als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.

(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

§ 25 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer


(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

§ 26 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 27 WrSchG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse


(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Bei der organisatorischen Ausgestaltung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen ist auf den effizienten Einsatz der entsprechenden Raumressourcen Rücksicht zu nehmen.

(2) Deutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) An Berufsschulen können Deutschförderkurse gemäß Abs. 3 mit der Maßgabe eingerichtet werden, dass diese auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

§ 27a WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 44/2020 vom 22. Juli 2020

§ 28 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 29 WrSchG Ganztägige Schulformen


(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.

(2) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 – bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung in Gruppen von mindestens 12 – und höchstens 25 zusammenzufassen.

(3) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung der Schülerin oder des Schülers erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

§ 29a WrSchG


Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.

§ 29b WrSchG Bildungsgrätzl


Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können mit anderen Bildungseinrichtungen einen gemeinsamen Einzugsbereich bilden und die Bezeichnung Bildungsgrätzl führen.

§ 30 WrSchG


Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

§ 30a WrSchG Campus


Ganztägige Schulformen gemäß § 29 und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2018, können als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus. Die Entwicklung und Koordinierung aller Campusstandorte obliegt einer zu bestellenden Campusleiterin oder einem zu bestellenden Campusleiter. Zur organisatorischen Abwicklung können an den jeweiligen Campusstandorten Campusadministratorinnen oder Campusadministratoren bestellt werden.

§ 31 WrSchG


(1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerinnen- und Schülerheime entscheidet die Bildungsdirektion mit Zustimmung der Schulerhalterin.

(2) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, kann die Landesregierung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Hauptstückes mit dem Bund vereinbaren.

(3) Für die gesamte Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalterinnen und Schulerhalter gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2019, ist die Bildungsdirektion zuständig.

(4) Die Abwicklung von Förderungen und Unterstützungen von Schulveranstaltungen (mehrtägige Sportwochen und Projektwochen) für Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, fällt in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion.

§ 32 WrSchG Volksschulen


Eine Volksschule hat dort zu bestehen, wo nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens je 30 Kinder der ersten bis vierten Schulstufe wohnen und die Bevölkerungsentwicklung dieses Gebietes die Annahme zuläßt, daß auch in den nächsten drei Jahren die gleiche Anzahl von Kindern dort wohnen wird, die sonst eine mehr als zwei Kilometer entfernte öffentliche Volksschule besuchen müßte. Wo öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, deren Verkehrszeiten ein zeitgerechtes Eintreffen in der Schule ermöglichen, tritt an Stelle der vorerwähnten zwei Kilometer eine Geh- und Fahrzeit von nicht mehr als 45 Minuten.

§ 33 WrSchG


Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist.

§ 34 WrSchG Sonderschulen


Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 35 WrSchG Polytechnische Schulen


Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

§ 36 WrSchG Berufsschulen


(1) Berufsschulen für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 300 Schülerinnen und Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (einer Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können bei mindestens 20 Schülerinnen und Schülern Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen eingerichtet und einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.

§ 37 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 38 WrSchG Auflassung und Verlegung


(1) Eine Pflichtschule kann aufgelassen werden, wenn die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Pflichtschule unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 zu erhalten.

(2) Wenn an einem Schulstandort zwei selbständige Pflichtschulen gleicher Art bestehen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 die Notwendigkeit zur Erhaltung nur einer dieser Pflichtschulen gegeben ist, sind zunächst beide Schulen aufzulassen und dann eine neue Pflichtschule zu errichten.

(3) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat und am neuen Standort für eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern kürzere Schulwege geschaffen werden können. Die Verlegung einer Berufsschule an einen anderen Standort ist ohne Einschränkung zulässig.

§ 39 WrSchG Expositurklassen


(1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule, die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch im Verband ihrer Schule bleiben.

(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den Schulbesuch erleichtern.

§ 40 WrSchG Bewilligung der Errichtung, Auflassung und Verlegung


(1) Die Errichtung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerinnen- und Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Vor einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen. Vor der Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform sind von der Bildungsdirektion die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer zu hören und ist das Anhörungsergebnis der Schulerhalterin mitzuteilen.

§ 41 WrSchG Gesetzliche Schulerhalterin und gesetzliche Heimerhalterin


(1) Gesetzliche Schulerhalterin und gesetzliche Heimerhalterin ist die Gemeinde Wien. Ihr obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen sowie die Festlegung des äußeren Rahmens der Organisationsform der Tagesbetreuung. Weiters kommt ihr die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerinnen- und Schülerheime zu. Sie hat für die damit verbundenen Kosten aufzukommen, soweit nicht andere Rechtsträger beitragspflichtig sind.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer obliegt dem Land Wien. Für die Kosten des Personalaufwandes für Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Wien nur insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.

(3) Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer und die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie die Beistellung des für die Schülerheime erforderlichen Betreuungspersonals obliegt der Gemeinde Wien. Die sonstigen geeigneten Betreuerinnen und Betreuer können auch eingesetzt werden, wenn sie nicht Bedienstete der Gemeinde Wien sind. § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ist anzuwenden.

§ 42 WrSchG Bauliche Gestaltung


(1) Die für die Schulführung erforderlichen Baulichkeiten und Liegenschaften hat die Gemeinde Wien auf eigenem Grund oder im Wege sonstiger Rechtsformen bereitzustellen. Ein Schulgebäude kann für eine oder mehrere Schulen errichtet werden. Die Schule kann auch Teil eines Kultur-, Bildungs- und Sportzentrums sein, in dem auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugendbetreuung, des Sportes u. dgl. geführt werden.

(2) Sofern ein Gebäude nicht ausschließlich für eine Schule bestimmt ist, ist sicherzustellen, daß der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(3) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(4) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart erforderlich sind.

(5) Die Schulen haben mit einem Turnsaal und nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, und die Polytechnischen Schulen und die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(6) Wohnungen für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und die Lehrerinnen und Lehrer sowie für das zur Betreuung des Schulgebäudes und der Schulliegenschaften erforderliche Hilfspersonal können innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

(7) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(8) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Wien anzubringen.

§ 42a WrSchG Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen


(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sind Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Zahl zu bestellen.

(2) Als Bedienstete sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden Lehrerinnen und Lehrer für Pflichtschulen anzusehen.

(3) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen an den Pflichtschulen ist die Zahl der Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2005. Für je 300 Bedienstete einer Dienststelle ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet.

(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.

(5) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufzuteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle zuständig.

(6) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes, eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) absolviert hat. Die Bildungsdirektion hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

(7) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind von der Bildungsdirektion für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einvernehmens mit der Personalvertretung.

(8) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(9) Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, hat für den Rest der Funktionsdauer eine Neubestellung binnen acht Wochen zu erfolgen.

(10) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 42b WrSchG Präventivdienste: Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte


(1) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und berücksichtigt die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,2 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

(2) Die Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 60 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 40 vH hat die Bildungsdirektion je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB aus den Bereichen Chemie, Toxikologie, Ergonomie und Arbeitspsychologie, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.

(3) In die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Bildungsdirektion und gegebenenfalls der Schulerhalterin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

7.

bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit.

(4) Die Bildungsdirektion hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Bildungsdirektion, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls der Schulerhalterin auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, der Bildungsdirektion bzw. der Schulerhalterin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat die Bildungsdirektion dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.

(5) Die Bildungsdirektion und gegebenenfalls die Schulerhalterin hat auf Verlangen den Sicherheitsfachkräften und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.

(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Sicherheitsfachkräfte sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe, des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die Sicherheitsfachkräfte oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Bildungsdirektion, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Schulerhalterin mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

§ 42c WrSchG Präventivdienste: Betreuung durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner


(1) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und unter Bedachtnahme auf die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,3 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

(2) Die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 50 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 50 vH hat die Bildungsdirektion je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB aus den Bereichen Chemie, Toxikologie, Ergonomie und Arbeitspsychologie, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.

(3) In die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Bildungsdirektion und gegebenenfalls der Schulerhalterin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,

7.

die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,

8.

bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,

9.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 24/2005, insbesondere jene über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, bleiben unberührt.

(5) Die Bildungsdirektion und gegebenenfalls die Schulerhalterin hat auf Verlangen den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Bildungsdirektion, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Schulerhalterin mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

§ 43 WrSchG Bewilligungspflichten


(1) Bei nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2016, bewilligungspflichtigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf es vor Einreichung des Bauplanes bei der zuständigen Behörde der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitwirkung der Bildungsdirektion im Verfahren ersetzt die Bewilligung.

(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung der Bildungsdirektion und nach Fertigstellung des baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwendet werden.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Bildungsdirektion zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht.

§ 44 WrSchG Verwendung der Schulgebäude und Aufhebung der Widmung


(1) Die Schulzwecken gewidmeten Baulichkeiten und Liegenschaften darf die Gemeinde Wien - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke, wie beispielsweise für Zwecke der Kultur, der Volksbildung, des Sportes oder der außerschulischen Jugendbetreuung, nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und schulhygienische Bedenken nicht bestehen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(2) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke gemäß § 43 kann von der Gemeinde Wien nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung gemäß § 43 auch von Amts wegen anordnen.

(3) Bei der Auflassung oder Verlegung einer Schule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 43 Abs. 1, wenn nicht zugleich am selben Standort eine andere Schule errichtet wird.

§ 45 WrSchG Schulärztinnen und Schulärzte


(1) Zur Erfüllung der ihr oder ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben hat die Gemeinde Wien für jede Schule eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bestellen.

(2) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsvorsorge zuständigen Organe des Landes und der Gemeinde Wien können sich, soweit diese Maßnahmen, wie die Vornahme von Impfungen, gezielten Reihenuntersuchungen u. dgl., aus praktischen Gründen in der Schule durchgeführt werden, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesundheitswesens, der Schulärztin bzw. des Schularztes bedienen.

§ 46 WrSchG Festsetzung des Schulsprengels


(1) Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt. Vor Festsetzung der Schulsprengel ist die Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und bei Berufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

(3) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Bildungsdirektion bei seiner Festsetzung mit den beteiligen Bildungsdirektionen der Länder einvernehmlich vorzugehen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 47 WrSchG Sprengelangehörigkeit


(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

§ 48 WrSchG Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger


(1) Die Gemeinde Wien kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn sie oder er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört.

(2) Eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger, die oder der keinem Wiener Schulsprengel angehört, darf in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden, wenn sich die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule, deren Schulsprengel die oder der Schulpflichtige angehört, vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Verpflichtungserklärung). Ist die gesetzliche Schulerhalterin oder der gesetzliche Schulerhalter nicht die Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen die Gemeinde des Betriebsstandortes -, so kann statt einer Verpflichtungserklärung der gesetzlichen Schulerhalterin oderdes gesetzlichen Schulerhalters eine Verpflichtungserklärung der Wohnsitzgemeinde - bei Lehrlingen der Gemeinde des Betriebsstandortes - vorgelegt werden. Die Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen.

§ 49 WrSchG Schulkostenbeiträge


(1) Der Magistrat hat den Schulkostenbeitrag für nicht sprengelangehörige Schulpflichtige in solcher Höhe festzusetzen, dass er die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der Schulerhaltung (§ 3 Abs. 2), der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes deckt.

(2) Der Schulkostenbeitrag ist nicht für jede Schule gesondert zu berechnen, sondern ist in einem einheitlichen Betrag für die allgemeinbildenden Pflichtschulen und in einem einheitlichen Betrag für die Berufsschulen festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind jeweils der Rechnungsabschluss der Gemeinde Wien für das dem Schuljahr vorangegangene Rechnungsjahr und die Schülerinnen- und Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.

§ 50 WrSchG Beteiligung anderer Gebietskörperschaften


(1) Sofern eine andere Gebietskörperschaft zu einem Wiener Schulsprengel gehört oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligt ist, hat sie einen Beitrag zu leisten, der vom Magistrat nach den folgenden Absätzen festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben ist.

(2) An einer Wiener Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind Gebietskörperschaften, die im Sprengel einer Schule Heime oder Anstalten erhalten, in denen unterrichtsfähige Schulpflichtige untergebracht sind, die diese Pflichtschule besuchen.

(3) Der Festsetzung des Beitrages gemäß Abs. 1 sind zugrunde zu legen

1.

die Mehrkosten der Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

2.

die auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten der sonstigen Schulerhaltung, der Lernmittel (Schreib- und Zeichenrequisiten usw.), soweit sie von der Gemeinde Wien den Pflichtschülerinnen und Pflichtschülern unentgeltlich beigestellt werden, und des Verwaltungsaufwandes.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 3 Z. 1 sind zur Gänze von den Gebietskörperschaften zu tragen, die den Mehraufwand verursacht haben.

§ 50a WrSchG


In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 47 Abs. 1), hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder

2.

eine der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerin oder ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

§ 51 WrSchG Besuch von Pflichtschulen außerhalb Wiens


Für Schulpflichtige, die einem Wiener Schulsprengel angehören (§§ 46 und 47) und eine Pflichtschule außerhalb Wiens besuchen, hat die Gemeinde Wien die durch die Landesausführungsgesetzgebung des in Betracht kommenden Landes bestimmten Beiträge nur dann zu leisten, wenn sie sich vor Aufnahme der bzw. des Schulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

§ 52 WrSchG Vereinbarungen


Durch Vereinbarungen kann zwischen der Gemeinde Wien und den beteiligten Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine von den §§ 48 bis 51 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 53 WrSchG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die mit der Stellung einer gesetzlichen Schulerhalterin und einer gesetzlichen Heimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 54 WrSchG Parteistellung


In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt der Gemeinde Wien sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zu.

§ 55 WrSchG


Die Bestimmungen des I. Abschnittes gelten für die öffentlichen Volks- und Hauptschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen.

§ 56 WrSchG


(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.

Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;

2.

Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);

7.

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(5) Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage. In diesem Fall hat dies in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verordnung für Bundesschulen gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfolgen.

(6) Die Bildungsdirketion kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Schulhalterin durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulhalterin zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 4 Z. 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten Tage in die Einbringung einbezogen werden können. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulhalterin treffen.

(7) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr

1.

in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens einen Tag,

2.

in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens zwei Tage und

3.

in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens drei Tage

entsprechend § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, schulfrei erklären.

(8) Die Bildungsdirektion kann gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die schulfrei erklärbaren Tage gemäß Absatz 7.

§ 57 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 58 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 59 WrSchG Geltungsbereich


Die Bestimmungen des II. Abschnittes gelten für die öffentlichen Berufsschulen.

§ 60 WrSchG Schuljahr


(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor Beginn des nächsten Schuljahres. Die Hauptferien enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

3.

Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985 erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Die Bildungsdirektion hat den Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung der Schulerhalterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes, auf die Schülerinnen- und Schülerzahlen und auf die Auslastung der Schülerinnen- und Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach den Abs. 5 und 6 und aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(4) Schultage sind

1.

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

2.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

3.

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit sie nicht gemäß Abs. 5 schulfrei sind.

(5) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

1.

Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;

2.

Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5a) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin zu verordnen, dass die hiedurch entfallende Schulzeit durch Verringerung der in den Absätzen 2, 5 Z 2 bis 6 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind. Ist die Zahl der entfallenden Schultage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulerhalterin treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.

§ 61 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 62 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 63 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 64 WrSchG Einschränkung des Geltungsbereiches


(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schülerin bzw. Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer und der sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schülerinnen und Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

§ 65 WrSchG


(1) Die Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.

(2) Die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

§ 65a WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 66 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 67 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 68 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 69 WrSchG


entfällt; LGBl Nr. 36/2006 vom 14.6.2006

§ 70 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 71 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 72 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 73 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 74 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 75 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 76 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 77 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 78 WrSchG


entfällt; LGBl. Nr. 45/1999 vom 14.09.1999

§ 79 WrSchG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

§ 80 WrSchG Bezeichnung von Schulen


(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

§ 80a WrSchG


(1) Öffentlichen Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

a.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erhaltene finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

b.

finanzielle Beiträge Dritter, die den Aufwand für Schulveranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens abdecken sowie

c.

von der Stadt Wien zur Verfügung gestellte zweckgewidmete finanzielle Zuwendungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung) zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter durch eine bevollmächtigte Lehrperson vertreten lassen. Weiters kann die Schulleitung administratives Personal hinsichtlich der Administration der Schulkonten gemäß Abs. 2 bevollmächtigen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

(4) Auf begründeten Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums kann die Bildungsdirektion die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung überprüfen. Der Stadtrechnungshof Wien und andere Prüforgane des Magistrates der Stadt Wien sind zudem berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Zuwendungen gemäß Abs. 1 lit. c zu überprüfen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat diesfalls der Bildungsdirektion bzw. dem Stadtrechnungshof Wien und anderen Prüforganen des Magistrates der Stadt Wien im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) In den Fällen, in welchen ein Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, tritt in den Abs. 1 bis 4 an die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters.

(6) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandene Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum ihrer Bestimmung zuzuführen.

§ 81 WrSchG Vereinbarungen zwischen Bund und Land


Soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

§ 82 WrSchG Schlußbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden Gesetze ihre Wirksamkeit:

1.

das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;

2.

das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1975;

3.

das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1967 und

4.

der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien Nr. 18/1972.

(3) Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht anders bestimmt - in der am 1. September 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Wiener Schulgesetz (WrSchG) Fundstelle


Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG)

StF.: LGBl. Nr. 20/1976

Änderung

LGBl. Nr. 16/1979

LGBl. Nr. 26/1981

LGBl. Nr. 31/1983

LGBl. Nr. 36/1986

LGBl. Nr. 38/1987

LGBl. Nr. 10/1989

LGBl. Nr. 48/1989

LGBl. Nr. 38/1991

LGBl. Nr. 49/1994

LGBl. Nr. 57/1995

LGBl. Nr. 11/1996

LGBl. Nr. 35/1996

LGBl. Nr. 33/1997

LGBl. Nr. 45/1999

LGBl. Nr. 36/2006

LGBl. Nr. 06/2007

LGBl. Nr. 15/2007

LGBl. Nr. 37/2008

LGBl. Nr. 40/2009

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 09/2013

LGBl. Nr. 06/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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