§ 82 WrSchG Schlußbestimmungen

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1976 verlieren die folgenden Gesetze ihre Wirksamkeit:

1.

das Wiener Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1966, 12/1967, 36/1969 und 18/1972;

2.

das Wiener Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1975;

3.

das Wiener Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1967 und

4.

der Art. II des Gesetzes vom 7. Juli 1972, LGBl. für Wien Nr. 18/1972.

(3) Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht anders bestimmt - in der am 1. September 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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