§ 16 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Schulen oder

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.

In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

1.

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(4) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

(5) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 WrSchG
§ 17 WrSchG