(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
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