§ 4 WrSchG Allgemeine Zugänglichkeit

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Mädchen oder nur für Knaben bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel der Wiener Schülerin oder des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WrSchG
§ 5 WrSchG