§ 9 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann eine entsprechend ausgebildete Lehrerin oder ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Volksschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird. Weiters sind für jede Volksschulklasse eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Volksschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.

(3) Im Falle des Unterrichtes in Form der Integrationsklasse oder des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells ist eine entsprechend ausgebildete Lehrerin oder ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dieser Einsatz hat je nach Modellvariante, in Integrationsklassen während der gesamten Unterrichtszeit, in allen anderen Fällen phasenweise zu erfolgen. Weiters ist in pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in Form der Einzelintegration, der Förderklasse oder in anderen Modellen durch mobile oder ambulante Lehrpersonen zulässig.

(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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